Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 19.05.1976 – 2 StR 103/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

> StR 103/76 URTEIL N13.IT

in der Strafsache

gegen

1. den Studenten Robert Valentin J EEE aus DA,

geboren am U) 1952 in CE /Kreis NB- wm zur Zeit in anderer Sache in Haft,

2, den Schriftsetzer Wernfried Walter R EEE =

Hopp, dort geboren am GER 195°, zur Zeit in anderer Sache in Haft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt eu

BG > Su

als Vertreter der Bundesanwaltscheft,

Rechtsanwalt U + </c: . Angeklagten

Reimers als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. November 1975 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht in Darmstadt hat gegen die Angeklagten das Hauptverfahren wegen des Vorwurfs einer am 16. März 1974 in Darmstadt begangenen schweren räuberischen Erpressung eröffnet. Nach der Eröffnung hat die Staatsanwaltschaft Beweismaterial beigebracht, aus dem sich nach Auffassung der Strafkammer der Verdacht ergibt, daß die Angeklagten die Tat und weitere, ähnlich gelagerte Taten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel begangen haben, Geldmittel für die Vereinigung zu beschaffen. Die Strafkamner hat sich deshalb - jedoch erfolglos - bemüht, das Verfahren an die Staatsschutzkammer in Frankfurt/Main abzugeben. Den entstandenen Zuständigkeitsstreit hat das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main als gemeinschaftliches oberes Gericht dahin entschieden, daß sich das Landgericht in Darmstadt der Untersuchung der Sache zu unterziehen habe. In der darauf anberaumten Hauptverhandlung haben die Angeklagten vor der Vernehmung zur Sache die Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts in Darmstadt erhoben. Dieses hat die Rüge für durchgreifend erachtet und das Verfahren durch Urteil eingestellt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

4. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung ihre Zuständigkeit erneut geprüft, weil die Angeklagten in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht, das zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß §§ 14 StPO geführt hatte, kein rechtliches Gehör hatten. Hiergegen sind rechtliche

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Einwände nicht zu erheben. Zutreffend hat die Strafkammer auch den in der Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang ihrer Prüfung in der Gestalt zugrundegelegt, in der er sich ihr unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisquellen darbot. Die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung, Gegenstand der Beurteilung sei allein der Lebensvorgang, wie er in der Anklageschrift geschildert sei, findet im Gesetz und in der Rechtsprechung keine Stütze (vgl. z.B. BGHSt 16, 200, 202; 18, 381, 385).

2. Wie der Senat auf Grund eigener Nachprüfung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, ist das Landgericht mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, die Angeklagten hätten mit der ihnen vorgeworfenen Tat zugleich den in die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer fallenden Tatbestand des § 129 StGB verwirklicht. Ein ebensolcher Vorwurf ist bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der Staatsschutzkammer in Frankfurt/Main.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen sind die Angeklagten verdächtig, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein und als solche u.a. Erpressungen und Überfälle begangen oder geplant zu haben. Ziel der Gewalttaten war es hiernach, die für den Zusammenhalt der Vereinigung und für die Verwirklichung anarchistischer Pläne erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. Aus den Aussagen der Zeugen Sch, EB und Ho ergibt sich mit genügender Gewißheit, daß die im vorliegenden Verfahren angeklagte schwere räuberische Erpressung demselben Zweck diente. Dies begründet die Annahme von Tateinheit zwischen der hier angeklagten Gewalttat und der Mitgliedschaft der Angeklagten in der kriminellen Vereinigung (vgl. BGH NJW

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1975, 985, 986; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. Rdn. 28 zu § 129; Mösl in LK, 9. Aufl. Rdn. 27 zu § 129). Die sachlichrechtliche Tateinheit verbindet die beiden Gesetzesverstöße zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinne.

Das Zusammentreffen der in § 255 StGB und in § 129 StGB beschriebenen Tathandlungen in einer Tat begründet den Vorrang der Staatsschutzkammer zur Aburteilung aller in der Tat enthaltenen Rechtsverletzungen (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Anm. 2a zu § 7, a GVG;, Kleinknecht, StPO 32. Aufl. Ann. 5 zu § 74 a GVG). Damit fehlte dem Landgericht in Darmstadt die Zuständigkeit für eine Entscheidung in der Sache. Dem hat es rechtlich zutreffend durch die Einstellung des Verfahrens Rechnung getragen.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Meyer