Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 13.05.1976 – 2 StR 628/76

2. Strafsenat

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ES

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 628/76 BESCHLUSS 1A1

in der Strafsache

gegen

den Trinkhallenbesitzer Wilfried A Ey zu: Tu MB, dort geboren am EEE 1942,

wegen Hehlerei

e“ N. Er

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezenber 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Mai 1976

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen 19, sondern wegen 18 Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

Im Umfangder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Verbrauch der Strafklage verneint, ist rechtlich bedenkenfrei,

2. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt in den festgestellten Einzelfällen

zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Insbesondere hat

die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang zutreffend verneint.

Jedoch ist die Zahl der der Verurteilung zugrunde liegenden Hehlereifälle im Urteilsspruch unrichtig angegeben. Sie beträgt nach den Feststellungen nicht 19, sondern 18. Die unrichtige Angabe ist erkennbar darauf zurückzuführen, daß die Strafkammer rechtsirrig meinte, sie müsse auch den Schuldspruch aus dem rechtskräftigen Urteil vom 30. November 1972 in ihr jetziges Urteil aufnehmen. Einzubeziehen in das neue Urteil ist nur die Strafe aus dem früheren Urteil (vgl. BGHSt 12, 99). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

3. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer wertet strafschärfend "die besondere Gefährlichkeit der Hehlerei", die darin bestehe, "daß der Hehler mit seiner Bereitschaft zur Abnahme oder zum Absatz der Diebesbeute einen ständigen Anreiz zur Verübung von Vermögensdelikten bietet" (UA S, 14). Das ist nach § 46 Abs. 3 StGB 1975 ( = § 13 Abs. 3 StGB aF) unzulässig, weil damit bei der Strafzumessung ein Umstand herangezogen wird, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung zu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft (BGH NIJW 1967, 2416; vgl. auch BGHSt 17, 321, 324).

Da nicht auszuschließen ist, daß die wegen Hehlerei verhängten Strafen die Höhe der Einzelstrafe wegen Beihilfe

= DIN

zum Diebstahl (Fall II 18 der Urteilsgründe) beeinflußt haben, war auch diese Strafe aufzuheben.

Willms Müller Baumgarten

Meyer Buddenberg