Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.09.1982 – 2 StR 101/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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MH BUNDESGERICHTSHOF

> str 101/82 BESCHLUSS

YaRL

in der Strafsache gegen

1. den Versicherungskaufmann Justin VB aus KW,

dort geboren an EEE 1922,

2. die Hausfrau Margarete VB aus KW, dort

geboren am (ED 1925,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

e- Mu

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

9. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

7. August 1981, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie die Schuldsprüche angreifen, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die auf die Sachrügen hin vorzunehmende Prüfung des angefochtenen Urteils führt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Die Strafkammer wertet strafschärfend, "erst das Bestehen einer Absatzmöglichkeit, wie sie die Angeklagten Justin und Margarete V@" geboten haben, lasse "Diebstähle in dem Umfang, wie sie unbekannte Täter

bei den Zeugen Dr. We, KU, wi, Vo,

Re, GE, Ad und der Geschädigten Be begangen haben, als lukrativ erscheinen" (UA S. 62 unten/ 63 oben). Das ist nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig, . weil damit bei der Strafzumessung ein Umstand herangezogen wird, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung zu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft (BGH NJW 1967, 2416; BCH, Beschluß vom 1. Dezember 1976 - 2 StR 628/76). Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß die fehlerhafte Zumessungserwägung von Einfluß auf die Bestimmung der Strafen war, können die Strafaussprüche keinen Bestand. haben.

RiBGH Dr. Meyer ist in Urlaub ortsabwesend

Mösl Mösl Theune

Niemöller . Gollwitzer