Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 12.05.1976 – 2 StR 793/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 793/75 URTEIL SH
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrer Mohammed Ol zus Or, geboren am EEE 194.4 in DEE > VE» 2. den Druckereiarbeiter Ismail Abrahim ACER aus
Or, zeboren a GUN 1955 in DEE/ JR 5
3, den Maurer Mohammed A b GP - v iD aus or-
EEE, zeboren an GEN 194. in ie NEE Be 7
wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 15. August 1975 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
I, Die Angeklagten waren durch Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. September 1971 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Opiumgesetz in Tateinheit mit Steuerhehlerei (der Angeklagte A in zwei Fällen) zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden. Ferner hat-
te das Landgericht den von AGEEER beim Verkauf von Haschisch erzielten Erlös sowie das beschlagnahmte Haschisch eingezogen.
Vom Senat war der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen worden. Zur Aufhebung des Strafausspruchs hatte die damalige Begründung der Strafkammer Anlaß gegeben, strafschärfend müsse gewertet werden, daß die Angeklagten, bei denen es sich um Ausländer handelt, das deutsche Gastrecht zur Begehung schwerwiegender Taten mißbraucht hätten. Der Senat hatte in dieser Würdigung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) gesehen.
In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht auf dieselben Freiheitsstrafen erkannt und auch den Verkaufserös und das beschlagnahmte Haschisch eingezogen, jedoch keine zusätzliche Geldstrafe mehr verhängt.
Il, Gegen dieses Urteil ist von den Angeklagten Revision eingelegt worden.
Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Unzulässig ist die vom Angeklagten Oi erhobene Verfahrensbeschwerde; denn der Angeklagte hat sie nicht genügend ausgeführt (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu
ihrem Nachteil ergeben. Ein solcher kann nicht darin gesehen werden, daß die Strafkammer strafschärfend gewertet hat, die Angeklagten seien, "dem Ausländergesetz unterliegend, bewußt das ihnen bekannte Risiko der Ausweisung und damit den Verlust einer gesicherten Existenz
zum eigenen Nachteil und zum Nachteil ihrer Familie" eingegangen. - Nach den Feststellungen zur Person der Angeklagten hat jeder von ihnen mindestens vier Kinder. - Im Gegensatz zu der Strafzumessungserwägung, die zur teilweisen Aufhebung des Urteils vom 21. September 1971 geführt hatte,ist die nunmehrige Strafzumessungsbegründung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Die Strafkamnmer hat nicht mehr der Ausländereigenschaft der Angeklagten eine straferhöhende Bedeutung beigemessen, sondern hat zu Recht einen erschwerenden Umstand in der Stärke des von ihnen bei der Tat aufgewendeten Willens gesehen (§ 46 Abs. 2 StGB). Die Angeklagten haben die Taten trotz jenes ihnen bewußten Risikos begangen. Daß dieses Risiko nicht bei einem Angeklagten deutscher Staatsangehörigkeit besteht, rechtfertigt nicht den Schluß, das Landgericht habe wiederum den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Denn auch sonst können Umstände, die nur bei den Angehörigen einer bestimmten Gruppe vorliegen, straferschwerend berücksichtigt werden, wenn ihnen für die Bemessung der Strafhöhe wirklich Bedeutung zukommt. Davon abgesehen könnte die Tatsache, daß der Täter die Gefährdung des Unterhalts für seine große Familie
durch das Begehen von Straftaten und deren Folgen in Kauf genommen hat, auch bei einem deutschen Angeklagten straferschwerend gewertet werden.
Schumacher Wwillms RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
Schumacher
Meyer Buddenberg