Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 05.07.1977 – 4 StR 296/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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J

r

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Cclal ÜCEB aus ‚OH. geboren am (EEEEEEEE 1935 in E/Türkei, türkischer Staatsangehöriger,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. Februar 1977

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

PA

Gründe§

Der Angeklagte hat das Heroin erworben, um es gewinnbringend weiterzuveräußern. Unter den Begriff des nHandeltreibens" fällt aber auch der Erwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs (BGHSt 25, 290, 291). Dementsprechend ändert der Senat den Schuldspruch. Dabei tritt der "Erwerb" und der "Besitz" gegenüber der umfassenderen Begehungsform des "Handeltreibens" zurück (BGHSt, aa0).

Mit Recht beanstandet die Revision die Strafzumessung. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dem Gesichtspunkt, daß der Angeklagte als Ausländer durch sein Verhalten das ihm gewährte Gastrecht und das ihm von seinem Gastlande gewährte Vertrauen mißbraucht habe, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 3 GG keine straferhöhende Bedeutung beigemessen werden (vgl. u.a.

BGH bei Dallinger in MDR 1972, 922, 1975, 369 und 1974, 986). Genau das hat ihm die Strafkammer bei der Strafzumessung

auf UA S. 13 aber zum Vorwurf gemacht. Den Strafzumessungsgründen liegen insoweit insbesondere keine Erwägungen zugrunde, die ausnahmsweise trotz des Zusammenhangs mit der Ausländereigenschaft des Angeklagten wegen ihres Aussagewertes für die Höhe der individuellen Schuld (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.5.1976, 2 StR 793/75) für zulässig angesehen werden könnten".

FR

Dem tritt der Senat bei. Auch der Hinweis des Landgerichts darauf, "daß es gerade Ausländer sind, die sich in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Rauschgiftkriminalität immer wieder bis in die jüngste Zeit hinein in unrühmlicher Weise hervorgetan haben", begegnet insolange Bedenken, als nicht nachweisbar feststeht, daß Ausländer in einem größeren Bereich, mindestens dem Bezirk des erkennenden Gerichts, an Straftaten dieser Art in höherem Umfange beteiligt sind als es ihrem Anteil an der Bevölkerung entspricht. Das hat das Landgericht aber anscheinend nicht feststellen können.

Die neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird auch über die Einziehung nochmals zu befinden haben.

Mayr Börtzler Spiegel Mayer Baumgarten