Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 27.04.1976 – 1 StR 76/76

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 76/76 URTEIL

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Hilfsarbeiter Lrrenz KB zus vB

geboren an HE 1935 in Pag, Kreis Weilheim

en

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, | Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt uw bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Juni 1975 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er sich im Zustand hirnorganisch bedingter Unzurechnungsfähigkeit mehrfach vor Kindern exhibitionistisch betätigt hatte (§§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 20, 63 StGB). Zugleich ist die Vollstreckung der Unterbringung nach § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Aussetzungsanordnung.

Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, der Zweck der Unterbringungsmaßregel werde auch durch die dem Beschuldigten erteilte Weisung erreicht werden, sich in regelmäßigen, von dem Facharzt Dr. vi, Nervenklinik der Universität München, zu bestimmenden Fristen bei diesem einzufinden und dessen Anordnungen im Rahmen der medizinischen und psychagogischen Heilbehandlung zu befolgen. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Urteil u.a. aus, daß bei Durchführung der vorgesehenen Behandlung mit weiteren Verfehlungen nicht zu rechnen sei, wie auch der Umstand zeige, daß der Beschuldigte von 1969 bis Anfang 1973, solange er von der Psychiatrischen Klinik betreut und überwacht wurde, keine rechtswidrigen Taten begangen habe (UA S. 10). Damit ist nicht ohne weiteres

zu vereinbaren, daß der Beschuldigte nach den Feststellungen sich bereits im Januar oder Februar 1973 wiederum - vor einer elfjährigen Schülerin - in exhibitionistischer Weise betätigte (UA S. 6, 7), also zu einem Zeitpunkt, in dem die regelmäßige nervenärztliche Betreuung des Angeklagten noch nicht mit Sicherheit ab-. geschlossen war oder jedenfalls nur dadurch ihr Ende gefunden hatte, daß der Angeklagte die Vereinbarungen über ihre Fortsetzung durch Kontrolluntersuchungen nicht einhielt.

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist somit unzureichend begründet. Dieser Mangel führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Pfeiffer Mösl Pikart Herdegen Kuhn