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BGH Entscheidung vom 03.12.1953 – 3 StR 633/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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MY: | 2332007 9 7 3_StR 635/53 L

Im Namen des Volkes: In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Valentin M ED aus Kep-N ; geboren am. EEED ED ir ra,

2.21. in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs i.R. U:4.

hat der 3. Strafsenat des bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Juli 1955 im Strafeusspruch und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

7

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Gründer

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und zu eingf Geldstrafe von 150.- DM verurteilt worden, Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Ferner ist die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden, Seine Revision bekämpft nur die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung und zwar sowohl mit der Verfahrensrüge wie mit der Sachrüge:

Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs 1 und 2 StPO ist begründet. Weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss ist angegeben, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten in Betracht komme, Ausweislich des Sitzungsprotokolles ist der Angeklagte auch nicht in der Hauptverhandlung auf die köglichkeit hingewiesen worden, dass § 42 e StGB angewendet werden könne. Nach § 265 Abs 1 und 2 StPO durfte ohne einen solchen Hinweis die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden (BGHSt 2, 85). Der Staatsanwalt hat zwar im Schlussvortrag die Anordnung der Sicherungsverwahrung beantragt. Indessen ersetzt dieser Antrag nicht den Hinweis durch den Vorsitzenden der Strafkammer (R6St 20, 33). Es ist nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte durch den gebotenen Hinweis dazu veranlasst worden wäre, seine Verteidigung anders zu gestalten, als er es getan hat. Das Urteil kann deshalb auf dem verfahrensrechtlichen Fehler beruhen. Er zwingt dazu, das angefochtene Urteil nicht nur hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auch im Strafausspruch aufzuheben (RGSt 68, 385), obwohl die bisherigen Feststellungen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher tragen. Nach ihnen ergibt die Gesamtwürdigung der jetzt und früher abgeurteilten Betrü-

gereien, dass der Angeklagte sie aus einem Hang zu verbrecherischer Tätigkeit begangen hat und dass von ihm auch in Zukunft erhebliche Störungen der Rechtsordnung

zu erwarten sind. Indessen wird das Landgericht auch diese Frage auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung neu zu entscheiden haben.

Rotberg . Koeniger . Busch Scharpenseel Martin