Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 23.03.1976 – 5 StR 21/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 21/76 23:3:76
BUNDESGERICHTSHOF
1.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Steward Fredy W dumm ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am BD 1552 in Ep. j
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Bauschlosser Peter S EB aus reg.
dort geboren an (EEE 15535, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
SU
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt un»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr Em aus sein
als Verteidiger des Angeklagten WB:
Rechtsanwalt Dr BD zus EB
als Verteidiger des Angeklagten SB,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.September 1975 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte SQ der (gemeinschaftlichen) schweren räuberischen Erpressung schuldig ist
Die Kosten der Revision und die dadurch entstandenen Mehrauslagen der Angeklagten vo» und SGB fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
1, Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis keinen Erfolg. Ihre Einzelausführungen zu der allein erhobenen Sachrüge gehen an der Sache vorbei. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt indessen, daß die Strafkammer den Angeklagten zu Unrecht als Gehilfen verurteilt hat.
Das Landgericht geht offenbar davon aus, daß Mittäter nur sein könne, wer körperlich an dem Unternehmen der Tat mitwirke. Das ergibt sich aus folgenden: Die Strafkammer legt zunächst einwandfrei dar, daß der Angeklagte bei der Planung und Vorbereitung des Raubes "Mittätervorsatz" hatte, und zwar bis zu dem Augenblick, in demder rechtskräftig verurteilte WB in den Tabakladen ging, um dort den verabredeten Raub auszuführen. Anschließend heißt es, der Angeklagte habe seine "weitere Tatbeteiligung" aufgegeben, indem er nicht - wie verabredet - Schmiere stand, sondern sich einige Meter entfernte. Deshalb "erscheint sein bis dahin geleisteter Tatbeitrag lediglich als Beihilfe". Dieser Beitrag sei zwar "kausal ... für die Vollendung des Delikts" gewesen, jedoch "in das Stadium der Vorbereitungshandlungen" gefallen. Das Landgericht hat offensichtlich übersehen, daß auch die Teilnahme an Vorbereitungshandlungen Mittäterschaft begründen kann. Hier ist der Mittätervorsatz bei diesen Teilnahmehandlungen einwandfrei
ausgewiesen.
Da die Feststellungen erschöpfend sind, hat der Senat den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO geändert.
Der Strafausspruch kann gleichwohl bestehenbleiben. Das Landgericht stellt in den Strafzumessungserwägungen im wesentlichen darauf ab, daß der Angeklagte SD "zunächst mit Mittätervorsatz" teilgenommen hat. Es hat diesen Angeklagten,wie vor allem der Zusammenhang der
-u- SI
Strafzumessungsgründe erweist, trotz des verfehlten Schuldspruchs wie einen Mittäter bestraft.
Was die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Strafaussprüche hinsichtlich der Angeklagten vo und sg vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann