Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 17.02.1976 – 2 StR 780/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ze
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 780/75 BESCHLUSS 2,7%
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Lothar F mp aus OEEEEEE/ MB, dort geboren am EEE 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
17. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. September 1975 in Anwendung des
§ 154 a StPO dahin geändert, daß
1. der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub verurteilt und
2. in den nach der Urteilsformel aufgeführten angewendeten Vorschriften 8 251 nF gestrichen und durch § 249 StGB
ersetzt wird.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt, der im Anschluß an BGHSt 26, 175 ursprünglich die Änderung des Schuldspruchs von versuchtem Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge auf versuchten Mord in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB beantragt hatte, hat sich zusätzlich auch mit der Beschränkung auf die Verurteilung wegen einfachen Raubes gemäß § 154 a StPO einverstanden erklärt. Der Senat beschließt in diesem Sinne. Der Straf-
- 3 -
ausspruch ist durch diese Änderung nicht berührt. Sie betrifft keinen der sachlichen Gesichtspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung waren.
Schumacher Willms Kirchhof
Baumgarten . Meyer