Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 13.02.1976 – 2 StR 797/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 797/75 BESCHLUSS "IH
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Edgar Franz Z GEEEEEEEEEEEEEEEEn aus Re, zeboren am GE 1951 ir MaEEEEEEE , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da der Angeklagte bei seiner Aburteilung das 24. Lebensjahr vollendet hatte, hätte das Landgericht seine frühere Verurteilung zu Jugendarrest nach §§ 58, 55, 49 BZRG nur dann bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten verwerten dürfen, wenn im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen war. Da das Urteil keine entsprechende Feststellung enthält, ist nicht auszuschließen, daß die in den Urteilsgründen erwähnte Vorstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Fahrensohne
Führerschein nur eine Geldstrafe war und daß deshalb mit der Heranziehung der im Erziehungsregister verzeichneten Tat bei der Strafzumessung gegen das Verwertungsverbot des § 49 BZRG verstoßen wurde.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Meyer