Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 18.04.1979 – 2 StR 80/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_80/79 URTEIL WIEE,
in der Strafsache
gegen
den Polizeioberkommissar Fritz F GGSEEEEEEEEEEEEEEEENED aus NEED, geboren am EEE 1920 in PO.
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus ED als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Lahn-Gießen vom 16. Oktober 1978 im Ausspruch über die Strafaussetzung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
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Dem Angeklagten fallen die Kosten seines Rechtsmittels zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und zwei Pistolen eingezogen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt nur zum Teil vertretenen Revision dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt und daß ihm Strafaussetzung gewährt worden ist. Der Angeklagte rügt mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision allgemein Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich des zweiten Begehrens Erfolg.
Ihr Vorbringen gegen die Verneinung des Tötungsvorsatzes erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung. Wie die Begründung auf Seite 15 Abs. 1 UA erkennen läßt, hat er berück-
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sichtigt, daß es sich bei dem Angeklagten um einen überdurchschnittlichen Schützen handelt. Ferner ist dem Urteil zu entnehmen, daß das Landgericht die von der Beschwerdeführerin vermißte Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Gründe vorgenonmen hat (S. 17 Abs. 2 UA).
Die Prüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Das gleiche gilt bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs und der Ablehnung einer Einziehung des Fahrzeugs des Angeklagten.
Jedoch muß die Aussetzung der Strafvollstreckung aufgehoben werden. Zwar bietet das Urteil keinen Anhalt dafür, daß das Schwurgericht den Begriff der "besonderen Umstände" im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 - und vom 20. Januar 1976 - 1 StR 799/75 -) verkannt hat. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft aber, daß sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob gie Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Straf: gebietet. Da der Tatrichter die Strafe wegen "des Ausmaßes der Schuld" dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen hat, durfte er aus diesem Grunde von Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB nicht absehen.
FL -5-
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist in vollem Umfang unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind rechtlich unbedenklich.
Schumacher Willms Kirchhof
Meyer Maier