Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 05.02.1981 – 1 StR 735/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ir BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 735/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Installateur Serkis I EmEEEB aus SEmEmp, geboren am EEED 1934 in ICE (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
A3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO ein- "stimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Igityan wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1980, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten IE, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Verfahrensrügen durchgreifen, denn die Sachrüge hat Erfolg.
Der Tatrichter ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimnte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend zu würdigen (BGH NJW 1959, 780; BGH, Urteile vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75; vom 20. Januar 1976 - 1 StR 766/75). Eine solche Erörterung 1äßt das angefochtene Urteil hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten vie vorhandenen Heroinmenge vermissen.
Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte Yigit habe am Tattage in seiner Wohnung 329,13 g Heroin, in acht Plastikbeuteln verpackt, aufbewahrt (UA S. 7). Wes - halb er dann den Angeklagten IB veranlaßte, 98,1 g Heroin gleicher Beschaffenheit von außerhalb in die Wohnung zu tragen, um es der vermeintlichen Käuferin auszu — händigen, bleibt offen. Das Landgericht setzt sich dani nicht auseinander. Dazu bestand jedoch besondere Veranlassung, weil ein Hauptargument der Verteidigung dahin ging, es sei unsinnig, Heroin von außen heranschaffen zu lassen, wenn in der Wohnung gleichartiger Stoff abgepackt in mehr als dreifacher Menge vorhanden sei.
Auf diesen wesentlichen Gesichtspunkt hätte die Strafkammer eingehen müssen.
Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Foth