Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 14.01.1976 – 2 StR 740/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _740/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Lothar S mED zus Ka, geboren an GENE 19.3 ir 1m Cm,

zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird

das Urteil des Landgerichts in Fulda vom

26. August 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des nechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil dieser im Zustand der Schuldunfähigkeit eine gefährliche Körperverletzung begangen habe und die Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung vorlägen. Der Beschuldigte hat sich nach den Urteilsfeststellungen in einer NWotwehrlage befunden, als er dem Zeugen Beka BB einen Messerstich in die Brust versetzte. Die Strafkammer meint Jedoch, der Messerstich sei gegenüber dem waffenlosen Angriff durch Beka BBnicht das erforderliche Verteidigungsmittel gewesen, sondern weit über die erforderliche Verteidigung hinausgegangen. Dies gelte besonders deshalb, weil es sich bei dem Beschuldigten um einen Mann von großer kräftiger Statur handele, während Beka Bi klein und fast schmächtig sei. Das allein reicht

Jedoch zur Verneinung einer Notwehr nicht aus. Ein rechtswidrig Angegriffener muß zwar von mehreren möglichen Verteidigungsmittein das mildeste wählen. Ist jedoch die Wirkung eines Mittels unsicher, kann er sich des Mittels bedienen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 24, 356, 358 und Dreher StGB 55. Aufl. § 32 Anm. 4 B a). Die Strafkammer geht nicht darauf ein, welches wirksame Mittel außer einem Stich mit dem Messer dem Beschuldigten zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs zur Verfügung gestanden hätte. Daß der Beschuldigte ein Mann von kräftiger Statur ist, besagt nicht, daß er ohne Benutzung des Hessers erfolgreich die Angriffe Beka B&Bs hätte abwehren können. Beka BB war zwar "fast schmächtig". Daraus ergibt sich aber nicht ohne weiteres, daß der Beschuldigte ihm überlegen war. Beka BEP hatte vorher dem Beschuldigten, der hilflos herumstand, mehrmals die Hände aus der Hosentasche gezogen und seine Arme hochgehalten. Bei seinem späteren Angriff hatte er den Beschuldigten gegen das Schienbein und den Unterleib getreten und ihm mit der Hand oder der Faust auf den Kopf geschlagen. Das hätte der Strafkamner Anlaß zur Erörterung geben müssen, ob der körperlich kräftigen Statur des Beschuldigten nicht eine größere Gewandtheit des Angreifers gegenüberstand und welche anderen Verteidigungsmittel dem Beschuldigten zur Verfügung gestanden hätten. Dem Urteil ist bisher die Voraussetzung einer Unterbringung nach

§ 63 StGB, daß der Beschuldigte objektiv rechtswidrig handelte, nicht zu entnehmen. Deshalb mußte das Urteil aufgehoben werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht,

Sollte in der neuen Hauptverhandlung ein objektiv rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten nicht festgestellt werden können, kann eine Unterbringung nicht nach § 63 StGB im Sicherungsverfahren nach der Strafprozeßordnung, sondern allenfalls im Verfahren nach dem Hessischen Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl 111) angeordnet werden.

Schumacher willms Kirchhof

Baumgarten Buddenberg