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BGH Urteil vom 16.12.1975 – 1 StR 727/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 727/75 URTEIL Ayıı 75°

in der Strafsache

gegen

den Metzgergehilfen Dragutin R (EEE aus St, geboren am N 1955 in Keil / Jugoslawien,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1975, .an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. August 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründes

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags

zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt

und unter Anrechnung der Untersuchungshaft die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist - soweit zulässig - offensichtlich unbegründet. Der Vortrag der Revision zur Sachbeschwerde wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; die Ausführungen der Jugendkammer zum Kausalzusammenhang und zum bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten sind rechtlich bedenkenfrei.

Der Erörterung bedürfen lediglich die Darlegungen des Urteils zur Notwehr (§ 53 StGB aF, §§ 32, 33 StGB nF).

1. Die Jugendkammer ist der Auffassung, der Messerwurf des Angeklagten sei zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen. Die knappen Ausführungen des Urteils könnten dahin gedeutet werden, daß der Angeklagte die ihm von voii drohende Ohrfeige hätte hinnehmen müssen, da sein Leben dadurch nicht gefährdet war (UA S. 11); das wäre allerdings rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte auch eine bloße Körperverletzung abwehren durfte. Indessen ist den Urteilsgründen insgesamt die zutreffende Rechtsansicht zu entnehmen, daß Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs die Art und das Maß der Abwehr bestimmen (vgl. RGSt 71, 133, 134, 135; 72, 57, 58; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1962 - 5 StR 304/64) und daß der Angeklagte, der durch eine

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Beleidigung (Uf. S. 4) den Angriff zumindest mitverschuldet hatte, sich mit milderen Abwehrnmnitteln hätte begnügen müssen, auch wenn sie nicht sofort und endgültig die Fortsetzung des Angriffs gewährleisteten (BGHSt 24, 356, 358, 359;

BGH bei -Dallinger MDR 1975, 366; Urteil vom 15. Juli 1975

- 1 StR 310/75). Den Angehörigen desselben Lebenskreises, die sich nicht feindlich gesonnen sind - der Angeklagte war mit VE befreundet (UA S. 11) - ist der Verzicht auf ein: sicher, aber möglicherweise tödlich wirkendes Mittel zuzumuten, wenn nur eine leichte Körperverletzung zu befürchten ist (BGH NJW 1975, 62 Nr. 22). Welches andere Mittel der Angeklagte zur Verteidigung hätte einsetzen sollen, gibt das Urteil allerdings nicht ausdrücklich an. Die Jugendkammer ist aber ersichtlich von der naheliegenden Annahme ausgegangen, daß es gegenüber dem zwar körperlich überlegenen (UA S. 9), aber unbewaffneten Vidakovic zur Verhinderung der Ohrfeige genügt hätte, ihm mit dem Messer zu drohen oder allenfalls diese Waffe dem schlagenden Arm des Angreifers vorzuhalten.

2. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 StGB eF (§ 33 StGB nF) verneint die Jugendkammer mit der Begründung, der Angeklagte habe in einem Zustand der Erregung und Verärgerung gehandelt, nicht aber aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken.

Sie stellt allerdings fest, der Angeklagte habe Netwas Angst" vor seinem Angreifer gehabt (UA S. 4). Die Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB aF wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Wut oder Zorn neben den dort angeführten Entschuldigungsgründen die Tat bestimmen (BGHSt 3, 195, 197, 198). Diese Möglichkeit hat das Landgericht geprüft, ist jedoch zu der Überzeugung gekommen, daß bei dem Angeklagten die Angst vor der Ohrfeige gegenüber seiner Erregung eine "deutlich untergeordnete Rolle" gespielt habe (UA S. 12).

Die Jugendkammer hat schließlich auch "Bestürzung" (jetzt "Verwirrung") des Angeklagten verneint: der Angriff habe ihn nicht in der Weise überrascht, daß er darauf kopflos mit Bestürzung reagiert habe. Auch ein nicht unerwarteter Angriff kann allerdings eine durch § 53 Abs. 3 StGB entschuldigte Notwehrüberschreitung verursachen (BGH aa0); das wird jedoch nur ausnahmsweise gelten können (BGH NJW 1962, 308 Nr. 13). Hier hat der Tatrichter ausführlich dargelegt, daß der Angriff sich, für den Angeklagten erkennbar, langsam entwickelte und daß sich in diesem Zeitraum seine Erregung und Verärgerung, geschürt durch Worte und Handgreiflichkeiten, immer mehr steigerte. Bei dieser Sachlage 1äßt sich weder von "Bestürzung" noch von "Verwirrung" als mitbestimmendem Tatmotiv sprechen.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Herdegen