Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 10.12.1975 – 2 StR 463/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
LER 029
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 463/75 BESCHLUSS A125
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Helmut Josef Z GEB zus ZUM österreich, geboren am iD 925 in Ru /CSsh, zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
wegen Steuerhehlerei
I
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom
18. März 1975 im Ausspruch über die Geldstrafen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Alle Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt nur im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat für die jetzt abgeurteilte Tat neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 250,-- DM verhängt und zur Begründung ausgeführt, die Höhe der Geldstrafe orientiere sich an dem vom Angeklagten erzielten Gewinn und seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden. Dagegen kann die in diesem Fall ausgesprochene Geldstrafe und damit auch die Gesamtgeldstrafe nicht bestehen bleiben.
Die Strafzumessung bei einer Geldstrafe spaltet sich in zwei Abschnitte auf. Zunächst ist die Zahl der Tagessätze nach den allgemeinen in § 46 StGB festgesetzten Strafzumessungsgründen ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbar-
- 3 -
§ 40). Erst danach wird gemäß § 40 Abs. 2 StGB die Höhe des einzelnen Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt. Dabei ist in der Regel von dem Nettoeinkommen zur Zeit der Entscheidung auszugehen. Ein durch die Tat erzielter Gewinn kann allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn sich dadurch die wirtschaftliche Belastbarkeit des Täters erhöht. Er kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, nach den 88 73 ff StGB für verfallen erklärt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 12. März 1975 - 3 StR 40/75 - und vom 29. Oktober 1975 - 3 StR 332/75 -).
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung das Nettoeinkommen nicht ermitteln können, darf sie es nach § 4O Abs. 3 StGB schätzen. Im Urteil muß aber die Schätzung begründet werden.
Schumacher Kirchhof Müller Meyer Buddenberg