Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 03.12.1975 – 2 StR 455/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
AUH
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 455/75 URTEIL 311.75
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Dieter Heinrich August N GEB :
FEED, <ort geboren am GEMEEEEEEEE 1942.
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in ser Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ep =: Ui
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main
vom 27. November 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
4 - 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, ist unzutreffend. Wie die - insoweit im Revisionsrechtszug zulässige (BGHSt 22, 26, 28) - Nachprüfung ergeben hat, hat der Mitangeklagte voii I) die Angaben über frühere gleichgelagerte Fälle, auf die sich das Urteil in zulässiger Weise stützt (Senatsurteil vom heutigen Tag - 2 StR 636/75 -), in der Sitzung vom 11. November 1974 gemacht (Protokollband Bl. 42). Der Angeklagte hatte daher Gelegenheit, sich zu ihnen zu äußern. Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, beachtet sie nicht, daß das Urteil, nicht die Sitzungsniederschrift, darüber Aufschluß gibt, was Gegenstand der Hauptverhandlung war (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1972 - 1 StR 564/72 -, bei Dallinger MDR 1973, 554, 557).
2. Den Brief des Mitangeklagten WB an den Angeklagten vom 4. November 1974 durfte die Strafkammer, auch soweit es ihr auf den Wortlaut ankam, verwerten. Zwar ist dieser Brief nicht als selbständige Urkunde verlesen worden. Er war jedoch in vollem Wortlaut Bestandteil des Haftbefehls, der in der Hauptverhandlung am 11. November 1974 durch Verlesung verkündet worden ist (Protokoll-
band Bl. 39). Da die Strafkammer gemäß § 261 StPO gehalten war, ihre Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen, durfte und mußte sie auch den Inhalt des Haftbefehls, den sie in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt hatte, berücksichtigen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl., Ann. 3 a, b zu § 261; KMR, 6. Aufl.,Anm. 1c zu §§ 261; Kleinknecht, StPO, 32, Aufl., Anm. 2 zu § 261). Daß der Angeklagte im Anschluß an die Verkündung des Haftbefehls Gelegenheit hatte, sich zu dem Brief zu äußern, ergeben die dienstlichen Äußerungen der mitwirkenden Richter und die nach der Verkündung erfolgte Umstellung seines Verteidigungsvorbringens.
3. Die Überzeugung, der Mitangeklagte Ve abe von dem Angeklagten Notizen über die zu entwendenden Reifen
erhalten, hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 23, 24) aus dem Inhalt der Zettel sowie aus den Bekundungen von Zeugen und Mitangeklagten gewonnen. Die in dem Verfahren gegen WEB erfolgte Wahrunterstellung dieses Sachverhalts berührt daher den Angeklagten nicht. Die Behauptung, nach der Sitzungsniederschrift hätten die Zeugen und Mitangeklagten andere als die im Urteil verwerteten Bekundungen gemacht, ist, wie dargelegt, unerheblich.
4. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht seinem Hilfsbeweisamtrag zur Höhe seiner Ge-
winnspanne nicht entsprochen, vielmehr unter Beweis gestellte Tatsachen als wahr behandelt hat. Entgegen seiner Ansicht hat sich das Gericht an die Wahrunterstellung auch gehalten.
II. Sachrüge
1. Die Ansicht, der Angeklagte habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, geht fehl. Der Senat hält an der vom Bundesgerichtshof zu § 259 StGB aF vertretenen Auffassung (Urteile vom 2. Dezember 1954 - 3 StR 120/54 -, 27. März 1958 - 4 StR 5/58 - und vom 11. Dezember 1960 - 4 StR 387/60 -) fest, daß der Täter, der durch den Weiterverkauf gestohlenen Gutes den geschäftsüblichen Gewinn erstrebt, in der zum inneren Tatbestand der Hehlerei gehörenden Absicht handelt. Daß diese Absicht nach der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 259 StGB auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtet sein muß, andere Vorteile also nicht mehr ausreichen, läßt die angeführte Rechtsprechung unberührt. Es kommt auf diese Frage im übrigen aber nicht an. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte für die Reifen erheblich - bis zu 80 % - unter ihrem Wert liegende Entgelte gezahlt hat. Bereits der die Erwerbskosten übersteigende Sachwert der Reifen war für den Angeklagten ein Vermögenszuwachs und daher eine - beabsichtigte - Bereicherung. Er hat diese Feststellungen der Strafkamner nicht angegriffen. Zwar hatte die Verteidigung in der Hauptverhandlung einen umfangreichen Hilfsbeweisamtrag gestellt. Mit ihm sollte die Gewinnspanne des Angeklagten ermittelt und Beweis dafür erbracht werden, daß er an die Diebe mehr gezahlt habe als bei redlichem Erwerb erforderlich. Die Strafkammer hat lediglich zur Höhe der behaupteten Gewinnspanne Stellung genommen. Die Revision rügt jedoch nicht, daß der außerdem angetretene Sachverständigenbeweis nicht erhoben worden sei. Damit sind mangels eines Revisionsangriffs die Feststellungen über die Wertverhält-
nisse beim Erwerb der Reifen für das Revisionsgericht bindend. Sie rechtfertigen die Annahme einer Bereicherungsabsicht.
2. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 2 StR 636/75 -).
Schumacher willms RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Schumacher
Baumgarten Buddenberg