Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 26.11.1975 – 2 StR 690/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_690/74 URTEIL
Kr.
in der Strafsache
gegen
den Makler Rudolf K mp aus IE. geboren am GEHE 955 in KEEER, zur Zeit in Haft,
wegen Zuhälterei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. GEW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB au: EB als Verteidiger, Justizhauptsekretär > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt
vom 28. März 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung der gegen ihn in drei anderen Verfahren erkannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und wegen Zuhälterei zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Vergeblich macht er geltend, das Urteil sei erst am 31. Oktober 1974 und damit nicht innerhalb der in § 275 StPO bestimmten Frist von fünf Wochen zur Geschäftsstelle gelangt. Diese Frist hat der Gesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 bestimmt. Nach dessen Art. 9 Abs. 4 gilt die Neuregelung erst für Urteile, die später als einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden sind. Das vom Angeklagten angefochtene Urteil ist aber bereits am 28. März 19753 ergangen. Deshalb muß über die Rüge auf der Grundlage des früheren Rechts entschieden werden. Nach diesem begründet die Tatsache, daß das Urteil erst nach Ablauf der Ein-Wochen-Frist des 8 275 Abs. 1 StPO aF zu den Akten gebracht worden ist, für sich allein die Revision selbst dann nicht, wenn die Frist erheblich überschritten worden ist (BGHSt 21, 4).
II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge 15ßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
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1. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und für die versuchte Nötigung strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte diese Taten "letztlich offenbar deshalb beging, um zu verhindern, daß die menschlichen Bindungen, die zwischen ihm und der Zeugin Eule bestanden, zu Ende gingen" (S. 11 UA). Hieraus folgt angesichts der von der Strafkammer hinsichtlich der Zuhälterei getroffenen Feststellungen nicht, daß diese Bindungen sein Streben nach Teilhabe an den wirtschaftlichen Vorteilen aus dem Unzuchtsgewerbe der Zeugin überwogen haben. Vom Landgericht ist daher zu Recht der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei im Sinne des § 181 a StGB aF bejaht worden.
2. Gemäß § 354 a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB 1975 hat das Revisionsgericht eine nach der Tat eingetretene Milderung des Strafgesetzes zu beachten. Die Änderung, die § 181 a StGB aF durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz erfahren hat, beeinflußt jedoch den Bestand des Urteils nicht.
a) Hinsichtlich des Tatbestandes erweist sich das neue Recht für den Angeklagten nicht als milder. Auch nach diesen hätte er sich der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig gemacht. Allerdings wird in § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nF nicht mehr darauf abgestellt, daß der Täter unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Prostituierten seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise bezieht, sondern darauf, daß er die Prostituiel ausbeutet. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Täter durch das planmäßige Ausnutzen der Prostitutiot ausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht die wir' schaftliche Lage der Prostituierten spürbar verschlechtert (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 722). Eine derartige Beeinträchtigung lag hier vor. Sie ergibt sich aus der Feststelluni
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(S. 8 ff UA), daß der Angeklagte der Zeugin von ihren Einnahmen, die täglich mehrere hundert DM - anfangs sogar 600,-- bis 700,-- DM - betrugen, lediglich den für die Miete, die an das Bordell zu zahlen war, sowie für Kleidung und den Friseur benötigten Teil beließ, im übrigen aber die Aushändigung der Einkünfte an sich verlangte und sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendete. Zwar kamen sie der Zeugin auf diese Weise zum Teil wieder zugute, jedoch bei weitem nicht in dem Umfang, wie sie die Zeugin in die "gemeinsame Kasse" erbringen mußte; denn die Einkünfte des Angeklagten waren wesentlich niedriger als ihre, zumal er jahrelang keiner Beschäftigung nachging und während der übrigen Zeit nur vorübergehend arbeitete. Hinzu kommt, daß er tin verschwenderischer Weise alles eingenommene Geld alsbald ausgab"
(S. 12 UA).
b) Da die Strafkammer das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 181 a Abs. 2 StGB aF verneint hat, erweist sich zwar die Strafdrohung in § 181 a Abs. 1 StGB nF als milder. Angesichts der Höhe der vom Landgericht für die Zuhälterei verhängten Strafe von einem Jahr und sechs Monaten ist jedoch auszuschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung des neuen Rechts auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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Die Revision muß deshalb in vollem Umfang verworfen
_ werden.
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg