Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 26.11.1975 – 2 StR 532/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 str 532/7 URTEIL
IA,
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Ernst Karl C EEE : us OB geboren am EEEEER 1935 in DEE »
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken
vom 28. Februar 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat in der Zeit ab Ende 1972 "in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Einzelfällen" - mindestens aber viermal - seine im November 1956 geborene Tochter Isolde unter Androhung von Schlägen zur Duldung des Geschlechtsver-
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kehrs gezwungen. In mindestens einem weiteren Falle hat er seine Tochter zum Geschlechtsverkehr mit dem Hinweis genötigt, daß sie nur so seine Zustimmung zum Ausgehen
erreichen könne. Darüber hinaus brachte der Angeklagte
die sich heftig wehrende Tochter im Spätherbst 1973 und abermals am 20. Juli 1974 mit Gewalt dazu, den Mundverkehr bei ihm auszuführen.
Das Landgericht hat ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten unter Verneinung eines minder schweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (§§ 177 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 1, 52 StGB).
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie beanstandet in erster Linie, daß die Strafkammer keinen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des als Zeugin vernommenen Opfers gehört habe, wie das von der Verteidigung im Hinblick auf die wechselnden Angaben der Zeugin im Vorund Hauptverfahren beantragt worden sei. Darin liege eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.
Die Rüge ist unbegründet. Wie vom Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben wurde, ist es in aller Regel Aufgabe des Tatrichters, sich ein Urteil über den Wert einer Zeugenaussage zu bilden. Nur besondere, vom normalen Erscheinungsbild abweichende persönliche Eigentümlichkeiten eines Zeugen lassen es nach § 244 Abs. 2 StPO geboten erscheinen, die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (BGHSt 3, 52; 23, 8). Daß solche Züge (etwa Entwicklungsstörungen, neurotisches Fehlverhalten oder andere krank-
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hafte Zustände) bei der Zeugin Isolde Cs vorliegen könnten, ist weder den Urteilsgründen noch dem Revisionsvorbringen zu entnehmen. Die Tatsache, daß die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung von ihren Angaben im Ermittlungsverfahren abweicht, ist allein kein Grund, einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit zu hören. Damit hat sich die Kammer im übrigen in den Urteilsgründen zutreffend auseinandergesetzt (UA S. 7, 8).
In sachlich-rechtlicher Hinsicht könnte das Urteil insofern Bedenken begegnen, als die Bestimmung des § 177 StGB nF angewendet wird. Offenbar geht die Kammer davon aus, daß sich die Verfehlungen des Angeklagten insgesamt, mithin auch die Vergewaltigungsfälle bis zur Flucht seiner Tochter aus dem Elternhaus am 20. Juli 1974 - also über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 4. StrRG am 28. November 19753 hinaus - fortgesetzt haben. Eine solche Annahme erscheint durch die Feststellungen, die die Einzelakte der Vergewaltigung mangels ausreichender Anhaltspunkte hierfür zeitlich nicht annähernd fixieren, nicht mit letzter Sicherheit gerechtfertigt. Jedoch wirkt sich dieser Mangel nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Auch wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, daß die Vergewaltigungsfälle vor dem 28. November 1973 ein Ende gefunden haben und deshalb die Strafe für diese Taten dem § 177 StGB aF mit der Mindeststrafe von einem Jahr zu entnehmen war, hätte der Angeklagte bei gleichzeitiger Verwirkung einer Strafe zwischen einen Jahr und zehn Jahren in den Fällen der sexuellen Nötigung ,
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die entgegen der Annahme der Landgerichte im Verhältnis
zu dem Verbrechen nach § 177 StGB selbständige Handlungen darstellen, eine mildere Freiheitsstrafe, als sie die Kanmer mit zutreffender Begründung festgesetzt hat, mit Sicher. heit nicht erwarten können.
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg