Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 23.11.1975 – 2 StR 494/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 494/73 BESCHLUSS 231]
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Klaus Werner : aus TB an VE, Feborer an @. We 1346 in Romper LCD (DEE) ,
wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.
Fin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. März 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht eines "Vergehens nach § 26 RWG", sondern eines "Vergehens gemäß § 5% Abs. 3 Nr. 1 a WaffG" schuldig
ist,
2. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch,.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Das landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergehens nach § 26 RWG", Hehlerei sowie eines Vergehens gemäß § 10 Opium@ in Tateinheit mit Steuerhehlerei unter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen unter Anrechnung der von ihm in diesen beiden anderen Verfahren gezahlten Geldbußen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und zwei Schußwaffen sowie Haschisch und "Zubereitungen" eingezogen. |
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten greift teilweise durch.
1. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB muß der Schuläspruch, soweit der Angeklagte wegen des verbotswidrigen Erwerbs der beiden Schußwaffen verurteilt worden ist, auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG vom 19. September 1972 (BGBl I 1797 ££) umgestellt werden. Denn diese Vorschrift ist gegenüber § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWG das mildere Gesetz, da sie nicht mehr die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe zuläßt.
2. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei. Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt an, die drei Teppiche seien ihm von "Achmed" zur Ansicht übergeben worden; er habe noch nicht gewußt, welchen von ihnen :.er nehmen solle; erst habe er ihren Wert schätzen lassen wollen; mit "Achmed" sei vereinbart gewesen, sie diesem am folgenden Abend wieder zurückzubringen; hierzu habe er jedoch
infolge seiner Verhaftung keine Gelegenheit mehr gehabt. Unter diesen Umständen hat der Angeklagte die Teppiche nicht "an sich gebracht"; denn er hatte sie bisher lediglich zur Ansicht und damit noch nicht zur eigenen Verfü-
- gungsgewalt erhalten. Abgesehen davon, daß er nur eines der drei Stücke erwerben und die Auswahl erst noch treffen wollte, stand vor allem der Preis für diesen Teppich nicht fest. Deshalb war auch nicht gesichert, ob es überhaupt zu einem Kauf kommen würde. Bei dieser Sachlage kann bier ein "Ansichbringen" ebensowenig bejaht werden wie beim Entleihen, Mieten oder Ingewahrsamnehmen einer gestohlenen Sache. Die Verurteilung wegen Hehlerei muß deshalb aufgehoben werden.
3. Aus diesem Grund sowie wegen der Nichtfestsetzung einer Einzelstrafe für die in Tateinheit zueinander stehenden Verstöße gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG und §§ 398,
392 AbgO und wegen der fehlenden Bestimmung einer Ersatz- 'freiheitsstrafe für die wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz verhängte Geldstrafe muß auch der gesamte Strafaus- | spruch aufgehoben werden. Die Einbeziehung der Geldstrafe
in die Gesamtfreiheitsstrafe machte den Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht entbehrlich. Gemäß § 75 Abs. 3 StGB ist bei der Bestimmung der. Summe der Einzelstrafen, die nach § 75 Abs. 2 Satz 1 StGB von der Gesamtstrafe . nicht erreicht werden darf, hinsichtlich der Geldstrafe deren Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Schon deshalb bedarf es ihrer Festsetzung.
4. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Bei der neuen intscheiäung wird über die Finziehung der Schußwaffen sowie der Betäubungsmittel neu zu befinden sein.
Schumacher = Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer