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BGH Urteil vom 12.11.1975 – 2 StR 265/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ALLA TT

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Isidor G EEE aus vgup, PO, geboren am EEE '>322 in KB /Polen,

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken

vom 10. Mai 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges und wegen versuchten Betruges (88 263, 43, 74 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 3.000,-- DM, ersatzweise für je 50,-- DM zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt

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und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg,

I. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der nur unzureichend festgestellte Sachverhalt weiche weitgehend von dem Sachverhalt der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses ab, geht fehl.

1. Im Falle SB Iegen Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten Betrug deswegen zur Last, weil er im Oktober 1966 wahrheitswidrig dem Zeugen SB erklärt habe, dessen fälliger Anspruch gegen die Firma BB in Höhe von 22.995,-- DM werde beglichen, obwohl der Angeklagte die Auflösung dieser Firma bereits beabsichtigte und bis Ende 1966 auch durchführte. Dadurch sei der Zeuge veranlaßt worden, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Firma BB vor deren Auflösung zu verzichten. Im Urteil wird dazu festgestellt, daß der Angeklagte die Forderung von SB nicht bezahlte, obwohl dieser die Begleichung wiederholt spätestens ab Oktober 1966 anmahnte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß alsbald, nachdem Schmitz am 1. Oktober 1966 den letzten Wein geliefert hatte, mindestens ein Teilbetrag der Forderung bezahlt werden mußte. Der Angeklagte wollte jedoch nicht zahlen, verströstete Sa inner wieder, löste die Firma B@bis Ende Dezember 1966 auf und beglich die Forderung nicht. Er hätte sie aus dem Erlös von ca. 300.000,-- DM aus einem Ausverkauf im Oktober 1966 und dem Ergebnis einer Versteigerung im Januar 1967 bezahlen können. In Anklageschrift und Urteil wird der Betrug darin gesehen, daß der Angeklagte von Oktober 1966 ab dem Zeugen SaEEEB seine nicht bestehende Zahlungsabsicht vorspiegelt®; ihn dadurch veranlaßte, seine Forderung nicht mit Hilfe des

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Gerichts durchzusetzen, und ihm so einen Schaden zufügte. Daß der im Urteil festgestellte Sachverhalt die in der Anklageschrift bezeichnete Tat im Sinne des § 264 StPO ist, bedarf mithin keiner weiteren Erörterung.

2. Im Falle Heuermann wird in der durch Eröffnungsbeschluß vom 20. März 1972 zugelassenen Anklageschrift dem Angeklagten vorgeworfen:

"Im September 1967 veranlaßte der Angeschuldigte CE den Zeugen Hoi. Möbel zum Preise von 18.000,-- DM an die Firma ZB zu liefern, indem er ihm als Gegenleistung zwei von der Fa. MB :& Pe akzeptierte Wechsel übergab, von denen er wußte oder zumindest billigend in Kauf

nahm, daß sie bei Fälligkeit nicht eingelöst werden würden. Dje Wechsel gingen

zu Protest."

Insoweit stellt das Urteil fest, im August 1967 habe der Angeklagte mit Hiliib über den Kauf von Küchenmöbeln im Werte von etwa 80.000,-- DM verhandelt. Er habe Wechsel der Firma Mh und BEihals Zahlungsmittel angeboten, obwohl er gewußt habe, daß ihre Bonität damals zweifelhaft war.

Zum Beweise für die Bonität habe er sich auf eine nicht mehr zutreffen günstige Auskunft der Auskunftei Schiuiiuunn berufen (UA Bl. 15). Zu einem Abschluß kam es an diesem Tag nicht, möglicherweise weil HB über die Wechsel Auskünfte einholen wollte (UA Bl. 18). Am 13. oder 14. September 1967 wurde nach neuen Verhandlungen ein Vertrag geschlossen, nach dem HM Küchenmöbel im Wert von 18.000,-- DM liefern sollte und dafür an Zahlungsstatt zwei Wechsel der Firma

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MB und BB erhielt. Diese wurden später nicht eingelöst. Die Strafkammer hält nicht für erwiesen, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 15. oder 14. September 1967 noch begründete Zweifel an der Bonität der Wechsel gehabt habe (UA Bl. 24). Sie hat jedoch festgestellt, daß er bei den Verhandlungen Ende August 1967, die zum Vertragsabschluß führen sollten, über die Schwierigkeiten mit den Wechseln unterrichtet gewesen ist, von ihrem mangelnden Wert gewußt (UA Bl. 24), sie aber gleichwohl als Zahlungsmittel angeboten hat (UA Bl. 15). Er wollte die zweifelhaften Wechsel, die seine Firma in großem Umfange besaß, an den Mann bringen. In diesem Verhalten des Angeklagten Ende August hat die Strafkammer einen versuchten Betrug gesehen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer damit die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (§ 264 StPO), abgeurteilt. Tat im Sinne des § 264 StPO bedeutet den einheitlichen, geschichtlichen Vorgang, der sich von anderen gleichartigen unterscheidet. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff ist unabhängig von dem sachlichrechtlichen Verhältnis mehrerer Straftaten zueinander (BGHSt 13, 21, 23, 25 f; 23, 141; BGH, Beschluß vom 8. Januar 1975 - 2 StR 617/74 -). Die vom Generalbundesanwalt benannte Entscheidung des 1. Strafsenats NJW 1970, 904 besagt nichts Gegenteiliges: Im vorliegenden Falle würde sogar Tatmehrheit ausscheiden. Hätte der Angeklagte den ihm in der Anklage vorgeworfenen vollendeten Betrug am 13. oder 14. September begangen, dann wäre sein Verhalten Ende Augustder Beginn der Täuschung bei diesem Betrug. Die Staatsanwaltschaft hat nämlich den Vertragsabschluß vom 13. oder 14. September 1967 als vollendete! Betrug angesehen. Der Vertrag und die Verhandlungen Ende August 1967 betrafen denselben Gegenstand, nämlich den Verkauf von Küchenmöbeln an den Angeklagten durch Hs:

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der in geringerem Umfang zustande kam, als ursprünglich vom Angeklagten vorgesehen war. Die Verhandlungen im August sollten schon dem früheren Abschluß des Vertrages dienen, der aus nicht sicher geklärten Gründen damals noch unterblieb. Sie wurden dann am 13. oder 14. September 1967 fortgesetzt und führten an diesem Tage zum Abschluß des in der Anklageschrift bezeichneten Kaufvertrages. Die Vorverhandlungen für einen Vertrag und der Vertragsabschluß bilden aber einen geschichtlichen Vorgang und eine Tat im Sinne des § 264 StPO.

Eine Einstellung des Verfahrens kommt demnach in beiden Fällen nicht in Betracht.

II. Ein Verstoß gegen § 275 StPO alter Fassung allein kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nicht begründen (BGHSt 21, 4 m.w. Nachw.). Die neue Fassung gilt erst für Urteile, die nach dem 31. Januar 1975 verkündet worden sind (Art. 9 Abs. 4 des 1. StVRG). Dafür, daß das angefochtene Urteil wegen der verspäteten Abfassung nicht mehr die der Beratung und Abstimmung entsprechenden Gründe wiedergibt, was rechtsfehlerhaft wäre (BGH aaO S, 9), besteht kein Anhalt. Schreibfehler im Urteil betreffen nur für die Urteilsfindung nicht wesentliche Tatsachen.

III. Die Rüge mangelnder Aufklärung im Falle SB gibt nicht die Beweismittel an, die das Gericht noch hätte benutzen müssen, und ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

IV. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Mit der Behauptung, SB nabe im Oktober 1966 überhaupt keinen fälligen Anspruch gehabt, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, wonach der

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letzte Wein durch SB spätestens am 1. Oktober 1966 geliefert wurde und der Kaufpreis damit fällig war, möglicherweise allerdings nach einer Anzahlung in Raten bis Ende 1966 gezahlt werden durfte. Bis Anfang 1967 hatte der Angeklagte aber nichts bezahlt. Sb hätte ohne die Täuschung seine Forderung bis dahin ganz oder mindestens teilweise durchsetzen können.

Nach alledem war die Revision zu verwerfen. Schumacher willms Kirchhof

Baumgarten Meyer