Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 30.10.1975 – 2 StR 589/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 589/75 BESCHLUSS 30 10:15
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Robert H GEB, ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1935 in MB. zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 6. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei schweren Fällen, schwerer Brandstiftung und sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf mit einer Verwandten absteigender Linie zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, soweit er wegen Brandstiftung und wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden ist. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.
d0
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurtei-
lung wegen des Sexualdelikts richtet, hat die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) keinen Bestand haben. Die Urteilsgründe lassen hier jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung dieser Tat ausgeschlossen war. Dazu hätte bei dem Trunkenheitsgrad des Angeklagten von nahezu 3 %o und seiner S. 6 UA erwähnten, zu Enthemmungsreaktionen führenden Alkoholunverträglichkeit besonderer Anlaß bestanden, zumal die Tat nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als unbedachter und sinnloser Exzeß im Zuge eines Familienstreits erscheint (BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269). Für die neue Verhandlung und-Entscheidung wird außerdem zu beachten sein, daß schwere Trunkenheit schon die Fähigkeit beeinträchtigen kann, die möglichen Folgen einer Handlung, hier das Übergreifen des Brandes auf das Gebäude nach dem als Selbstzweck vorstellbaren Anzünden von Kleidern und Papier, voll zu über-
schauen. Sollte einer neuerlichen Verurteilung wegen Brandstiftung Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) entgegenstehen, wird die Anwendung des § 330 a StGB zu prüfen sein.
Schumacher willms Müller Meyer Buddenberg