Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 30.10.1975 – 2 StR 447/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

77

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 447/75 BESCHLUSS not

in der Strafsache

gegen

den Rentner Helmut Bernhard Erich Lip aus TBB, geboren

om GEB 1921 in SER

wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/2-str-447-75#rd_1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9, April 1975

4. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt eines Vergehens ‘gemäß 8 53 Abs. 3 Nr. 1 a in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972 eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c WaffG 1972 schuldig ist,

2. im Ausspruch über die

a) wegen der vorgenannten Tat (und des mit ihr tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972) verhängte Einzelstrafe,

b) Gesamtstrafe

mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auf die Sachrüge muß das Urteil jedoch teilweise geändert und aufgehoben werden.

Durch den Erwerb des "Schießkugelschreibers" und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ihn hat sich der Angeklagte entgegen der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil nicht eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 53 Nr. 1a in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972, sondern eines solchen im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c WaffG 1972 schuldig gemacht. Denn diese Schußwaffe war ihrer Form nach geeignet, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen. Der Schuldspruch mußte deshalb entsprechend geändert werden.

Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben. Vom Landgericht ist strafschärfend gewertet worden, daß der Angeklagte "ein so hinterhältiges Schieß-

gerät wie den 'Schießkugelschreiber' erworben und besessen hat". Damit hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB 1975) verstoßen. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe bedingt sogleich die Aufhebung der Gesamtstrafe.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückver-

wiesen, die nicht als Schwurgericht tätig ist.

Schumacher Willms Müller Meyer Buddenberg