Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 08.10.1975 – 2 StR 441/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 441/75 URTEIL P 10.25
in der Strafsache
gegen
den Installateur Peter Heinz H EEE . ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1350 in vB zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED in der Verhandlung,
Bundesanwalt (EEE ?ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Gb au: EB
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär (ib als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom
29. November 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Verbrechen und Vergehen gegen §§ 223, 223 a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47, 51 Abs. 2, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht, wie § 344 Abs. 2 StPO vorschreibt, näher ausgeführt und daher unzulässig.
Die Sachrüge ist unbegründet. Nach dem zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Recht hat die Strafkammer zutreffend Straßenraub angenommen. Diese Verurteilung bleibt trotz Änderung des § 250 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl I 469) gemäß § 2 Abs. 3 StGB 1975, § 354 a StPO bestehen. Denn das neue Strafgesetz ist nicht milder. Zwar ist ein Raub nicht mehr deswegen ein schwerer Raub nach § 250 StGB 1975, weil er auf einer öffentlichen Straße begangen worden ist. Diese Qualifikation ist im neuen Strafgesetzbuch weggefallen. Dafür ist der Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF jedoch dann ein schwerer, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes bringt. Daß die dem Opfer vorsätzlich zugefügten Mißhandlungen durch den Angeklagten und seine Mittäter dieses in die Gefahr des Todes gebracht haben und auch der innere und äußere Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1975 erfüllt ist, hat das Landgericht auf Grund eines Sach-
verständigengutachtens ausdrücklich festgestellt (UA Bl, 11,
15, 20). Dagegen hätte der Angeklagte sich auch bei einem Hinweis nach § 265 StPO nicht anders verteidigen können,
Die einzelnen Erschwerungsgründe des § 250 StGB sind nur Qualifikationsmerkmale des schweren Raubes und weichen
in ihrem Unrechtsgehalt nicht wesentlich voneinander ab. Bei der Frage, welches Gesetz das mildere ist, muß das gesamte Recht zur Tatzeit (§ 2 Abs. 1 StGB nF) und das gesamte spätere Recht verglichen werden. Dabei ergibt sich, daß das neue Recht nicht milder ist (vgl. BGH, Beschluß des Großen Senats vom 10. Juli 1975 - GSSt 1/75 -).
Demnach ist das zur Tatzeit geltende Recht hier anzuwenden.
Kirchhof Müller Baumgarten
Meyer Buddenberg