Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 07.10.1975 – 2 StR 815/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 815/75 - BESCHLUSS v4,%
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Gerhard Karl Philipp a aus DES Fein Ve, zeboren am SEMEEEEEEEEE- 1951 in Hess ,
wegen Raubes u.a.
N \ N:
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4, Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 7. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. |
Die Strafkammer "geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus", daß dieser den Vorsatz, sein Opfer zu berauben, erst nach der "aus anderen Gründen" begangenen ‚Körperverletzung gefaßt habe (UA S. 6). Den Grund dafür, warum die hieraus ‘folgende Tatmehrheit abweichend vom Regelfall für den Angeklagten günstiger ist als die sonst anzunehmende Tateinheit zwischen Körperverletzung und "Raub, teilt die Kammer indessen nicht mit. Ein solcher Grund kann auch den Urteilsausführungen im übrigen nicht entnommen werden. Insbesondere hat die Strafkammer nicht, was ihre Erwägung rechtfertigen könnte, mit Rücksicht auf den erst nach der Mißhandlung gefaßten Raubvorsatz einen minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB angenommen. Ä
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Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Feststellung, der Angeklagte habe den Raubvorsatz erst nach der Körperverletzung ‚gefaßt (UA S. 4), und die hieraus gezogene, für den Angeklagten im Ergebnis nachteilige Folgerung, es liege Tatmehrheit vor, auf unzutreffenden Erwägungen der Strafkammer beruhen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 260 Abs. 5 StPO hingewiesen.
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Meyer Buddenberg