Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 01.02.1977 – 4 StR 676/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 676/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Harald Gerd W EN zus ME, zeboren am EEE 1956 in A,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung vom 1. Februar 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 10. September 1976

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

e

Gründe§

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet,

Auf die Sachrüge, die im übrigen ebenfalls offensichtlich unbegründet ist, muß der Schuldspruch dahin geändert werden, daß die Freiheitsberaubung in beiden Fällen zu der

Vergewaltigung im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) steht.

Nach den Urteilsausführungen (vgl. UA S. 17) hat der Angeklagte das Einsperren in den Kofferraum, durch das er die jeweilige Begleiterin des in Aussicht genommenen Vergewaltigungsopfers aus dem Fahrgastraum entfernte, als "besonders verwerfliches Druckmittel" gegenüber der zu Vergewaltigenden eingesetzt und damit dieser gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß er auch zur Ausübung größerer Gewalt fähig sei. Damit überlagern sich aber die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen der Freiheitsberaubung und der Vergewaltigung in deren Nötigungsteil in der Weise, daß sie insoweit durch "dieselbe Handlung" (§ 52 Abs. 1 StGB) begangen worden sind. Eine solche Teilidentität der Ausführungshandlungen führt nach ganz allgemeiner Meinung zur Annahme von Tateinheit (vgl. BGHSt 27, 66; BGH, Urteile vom 20. August 1975 - 2 StR 327/75 - und vom 28. August 1975 - 4 StR 366/75).

Der Schuldspruch muß daher geändert werden.

8 265 Abs, 4 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, Die diesem zugrunde liegenden Erwägungen lassen allerdings Rechtsfehler nicht erkennen. Auch hindert das Verbot der Schlechterstellung die nunmehr

zuständige Strafkammer nicht, für jeden der beiden Fälle auf Strafen in Höhe der Summe der bisherigen Einzelstrafen zu erkennen und eine neue Gesamtstrafe in der bisherigen

Höhe auszusprechen.

Mayr Börtzler Spiegel Hürxthal Knoblich