Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 20.08.1975 – 2 StR 176/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 176/75 BESCHLUSS 2. PiRS
in der Strafsache
gegen
Sen Büffetior Josef S m -.: ra geboren am m 1955 in up, |
Ä wegen Hehlerei
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- 2.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1975 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren im Falle II 1 der Urteilsgründe wird vorläufig eingestellt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. November 1973
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der gewohnheits-
mäßigen, sondern der gewerbsmäßigen
Hehlerei schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
a) Nach § 260 StcB 1975 ist nicht mehr gewohnheitsmäßige, sondern nur noch gewerbsmäßige Hehlerei Qualifikationstatbestand. Die Urteilsfeststellungen ergeben jedoch auch Gewerbsmäßigkeit. Der Senat hat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert, weil der Angeklagte auch nach Hinweis gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können.
b) Die Strafkammer hat den Angeklagten gemäß § 2 StGB aF unter Versagung miidernder Umstände verurteilt. Mindeststrafe war ein Jahr Freiheitsstrale. Gemäß § 260 StGB 1975 beträgt die Mindeststrafe aber nur noch sechs Monate. Da die Senkung des Strafrahmens möglicherweise zu einem milderen Urteil geführt hätte, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
c) Die weitere Nachprüfung auf Grund der Nevisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler erreben.
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