Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 12.08.1975 – 1 StR 680/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 680/74 BESCHLUSS 72, PrFE
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans-Jürgen R EEE zus LM (England), geboren am EEE 19.0 in ME, zur Zeit in Haft,
wegen fortgesetzter Verbreitung von Falschgeld
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1975 einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom
13. Februar 1975, durch den die Revision des Angeklagten RR gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Mai 1974
als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrecht erhalten.
Gründe§
4..Durch den Beschluß vom 13. Februar 1975 hatte der Senat über die vom Verteidiger des Angeklagten begründete Revision gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO entschieden. Hierbei war die weitere Revisionsbegründung, die der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle rechtzeitig angebracht hatte, unberücksichtigt gebliehen, weil sie versehentlich bei der Staatsanwaltschaft München I liegengeblieben und der Bundesanwaltschaft und dem Senat nicht vorgelegt worden war. Die hierdurch bewirkte - teilweise - Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des § 35 a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers insoweit nachzuholen, als er in der genannten Revisionsbegründung Verfahrensrügen geltend gemacht hatte (BVerfGE 33, 1%; vgl. auch BGHSt 25, 102, 103).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. Mai 1975, der dem Angeklagten und seinem Verteidiger gemäß § 349 Abs. 3 StPO mitgeteilt worden ist, war deshalb gemäß § 349 Abs. 2 StPO der Verwerfingsbeschluß aufrechtzuerhalten.
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