Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 03.04.1990 – 5 StR 591/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _ 591/89

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Ahmad Zaher E WM geboren am GE 970 in ‘aD (Afghanistan),

zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

28

2 28

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1990 einstimmig be-

schlossen:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1990, durch den die Revision des Angeklagten EB gegen

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

21. Juli 1989 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe§

Durch den angeführten Beschluß hat der Senat über die Revision des Angeklagten ER entschieden, obwohl der Antrag des Generalbundesanwalts nach 8 349 Abs. 2 StPO

vom 18. Januar 1990 nur dem Pflichtverteidiger, dagegen nicht dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Sub zugestellt worden ist. Rechtsanwalt Sg hatte daher als Verteidiger zur Zeit des Antrages des Generalbundesanwalts keine Gelegenheit, eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzureichen. Die hierdurch bewirkte Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers auf seinen Antrag vom 1. März 1990 nachzuholen (BGH Beschlüsse vom 12. August 1975 - 1 StR 680/74, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976, 634 - und vom 1B. Juli 1978 - 5 StR 326/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 108 -). Dies ist durch Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts am

7. März 1990 geschehen.

Die inzwischen eingegangene Erwiderung des Verteidigers Rechtsanwalt SB vom 12. März 1990 gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern. Der die Revision verwerfende Beschluß vom 20. Februar 1990 war daher

aufrechtzuerhalten.

Fleischmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Häger