Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.03.1989 – 4 StR 346/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 346/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
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wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1989 beschlossen:
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. August 1988, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. März 1988 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.
Gründe§
"Durch den genannten Beschluß hatte der Senat gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO über die Revision des Angeklagten entschieden. Hierbei war eine Verfahrensrüge, die sich auf einen Hilfsbeweisamtrag bezieht, unbeachtet geblieben, weil dieser nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden war.
Nachdem nunmehr feststeht, daß der Antrag tatsächlich gestellt worden und lediglich eine Bezugnahme im Protokoll auf die betreffende Anlage unterblieben ist, erschien es in entsprechender Anwendung des § 33a StPO geboten, die Anhörung des Beschwerdeführers insoweit nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1975 - 1 StR 680/74, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976, 634/635; vom 20. Oktober 1977 - 3 StR 233/77 - und vom 18. Juli 1978 - 5 StR 326/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 108). Dies ist geschehen. Der Generalbundesanwalt beantragt, den Senatsbeschluß aufrechtzuerhalten.
Die unberücksichtigt gebliebene Verfahrensrüge erweist sich ebenfalls als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Erwiderung des Verteidigers Rechtsanwalt HB vom 15. Februar 1989 bietet keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung des Rechtsmittels, so daß der Verwerfungsbeschluß des Senats vom 16. August 1988 aufrechtzuerhalten ist.
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