Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 08.08.1975 – 2 StR 212/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF-

2 StR 212/75 BESCHLUSS er rr

in der Strafsache gegen

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wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 8. August 1975 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. November 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen,

. Die weitergehende Revision wird verworfen,.

Gründe§

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen war der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte Rückfalltäter i. S. des § 17 StGB aF (8 48 StcB 1975) ist und die Mindeststrafe daher sechs Monate beträgt. Dem Angeklagten ist jedoch verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB aF (jetzt § 21 StGB 1975) zugebilligt worden. Deshalb betrug die Mindeststrafe für den Diebstahl im Rückfall nur einen Monat und 15 Tage. Die Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB gilt auch für den Rückfalltäter (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1972 - 2 StR 6/72;

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- 3.

Dreher, StGB 34. Aufl. § 17 Anm. 4). Da die Strafkammer nur auf eine geringfügig höhere Strafe als die nach ihrer Ansicht gegebene Mindeststrafe erkannt hat, ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch durch die irrige Ansicht beeinflußt worden ist.

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