Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 05.11.1975 – 2 StR 238/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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dd 005
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 238/75 BESCHLUSS L,m.?7
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Rolf Lorenz Walter
B EB zus AGB, geboren am GB 1945 in REM /Kreis cu,
wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO- beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. Juli 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; denn die Ausführungen hierzu erwecken den Verdacht, daß die Strafkammer im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Beschluß vom 8. August 1975 - 2 StR 212/75) der Ansicht war, das durch § 17 StGB aF (jetzt § 48 StGB 1975) bestimmte Mindestmaß der Strafe dürfe auch beim Versuch nicht unterschritten werden
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