Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 07.08.1975 – 4 StR 318/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 318/75 BESCHLUSS 7e 7
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karl H ED au: TEE, geboren am EEE 1925 ir. gu,
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 1975 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten FEB zegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen)
vom 29, November 1974 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten FEB gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Zu _ 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu 2. Der Angeklagte Hunnekuhl war in diesem Verfahren vom 14. bis zum 23. Dezember 1968 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 12. Dezember 1968 in Untersuchungshaft wegen des Verdachts, an den Wechselfälschungen des Mitangeklagten Weiß mitgewirkt zu haben. Dieser Verdacht hat sich später nicht bestätigt. Einen der gefälschten Wechsel hatte der Angeklagte, ohne die Fälschung erkannt zu haben,
mit seinem Indossament versehen als Sicherheit für einen Überziehungskredit an die Württembergische Landessparkasse weitergegeben, Dieses Kreditgeschäft ist Gegenstand der Anklage wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung des dem Angeklagten nicht gehörenden Wechsels, die u.a. dem gegenwärtigen Verfahren zu Grunde liegt. Das Landgericht hat ihn aber nur wegen Betruges zum Schaden der Württenbergischen Landessparkasse verurteilt; eine Unterschlagung hat es nicht für nachweisbar erachtet. Auf die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten hat das Landgericht die Untersuchungshaft ausdrücklich angerechnet, Die Gewährung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft hat es mit besonderem Beschluß vom 17. April 1975 abgelehnt.
Da die Wechselfälschung ursprünglich Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten war, mußte die deswegen vollzogene Untersuchungshaft nach § 60 StGB a,F. auf die Strafe angerechnet werden, obwohl sich der Verdacht der Wechselfälschung nicht bestätigt hatte und Anklage nur wegen Betrugs u.a. erhoben war (LK 9. Aufl. § 60 StGB Rnr. 24, 26; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 60 Rnr. 11). Für Untersuchungshaft, die auf die Strafe angerechnet worden ist, wird aber keine Entschädigung gewährt. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sieht eine Entschädigung für vollzogene Untersuchungshaft nur vor, wenn der Betroffene in dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft vollzogen worden ist, entweder überhaupt nicht zu einer Strafe verurteilt wird (§ 2 StrEG) oder, nach
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Billigkeit, wenn die ausgesprochene Strafe geringer ist,
als die vollzogene Untersuchungshaft (§ 4 StrEG). Weder
das eine noch das andere ist hier der Fall. Der Angeklagte ist in demselben Verfahren, in dem er, wenn auch auf
Grund eines später nicht bestätigten Verdachts, in Untersuchungshaft war, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Dauer die erlittene Untersuchungshaft übersteigt. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet worden. Daher kann für sie keine Entschädigung gewährt werden. Daß die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist, ändert hieran nichts. Die Strafaussetzung bezieht sich nur auf den nicht infolge Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Teil der Strafe, nicht auf den durch Untersuchungshaft abgegoltenen,
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