Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 01.08.1975 – 2 StR 398/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 398 BESCHLUSS Al Ir

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Elfriede T EEE , geborene KW, aus KR,

geboren am EEE 19.6 in rm.

wegen versuchten Totschlags

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' Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird

das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 30. Oktober 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Für die vierte Tagung des Schwurgerichts, in der gegen Gie Angeklagte verhandelt wurde, war u.a. Frau AED 215 Hauptschöffin ausgelost. Diese wirkte jedoch in der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte nicht mit, statt ihrer vielmehr der Hilfsschöffe Kg. Frau Ag war von der Mitwirkung in der vierten Tagung des Schwurgerichts für die Zeit vom 9. September bis einschließlich 3. Oktober 1974 wegen Urlaubsabwesenheit gemäß §§ 84, 54 StPO aF entbunden worden; gegen die Angeklagte wurde jedoch am 23., 25. und 30. Oktober 1974 verhandelt. Da Frau Alb für diese Zeit nicht von der Mitwirkung als Schöffin entbunden worden war

und auch sonst kein Hinderungsgrund für ihre Dienstleistung an diesen Tagen ersichtlich ist, hätte sie als ‚Schöffin an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte teilnehmen müssen (vgl. RGSt 62, 202; BGHSt 21, 308, 313).

Das erkennende Gericht war daher nicht vorschrifts-

mäßig besetzt und das Urteil war nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer