Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 04.03.1960 – 4 StR 559/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2160 039
im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännisichen Angestellten Heinrich S r EEERE> aus EB, dort geboren an W. iin ED.
wegen versuchten Mordes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Oberstaatsanwalt
Justizangestellter
für Recht erkannt:
Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Krumme Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Dr. Flitner
Börtzler als beisitzende Richter,
Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 3. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der 54 Jahre alte Angeklagte war seit 35 Jahren — mit einigen Unterbrechungen - als Kraftfahrer beruflich tätig. Auch bei der Wehrmacht wurde er als Kraftfahrer eingesetzt. Nach dem Zusammenbruch 1945 geriet er in die Hände tschechischer Partisanen. In der drei wochen dauernden Gefangenschaft wurde er oft mit Reitpeitschen, Zaunlatten und ähnlichen Gegenständen bis zur Bewußtlosigkeit mißhandelt:. Darauf ist wahrscheinlich die bei ihm festgestellte hirntraumatische Schädigunz mäßigen Ausmaßes zurückzuführen. Der Angeklagte ist noch unbestraft, auch sein Verhalten im Straßenverkehr gab hisher keinen Anlaß zu Beanstandungen.
. Er gilt als stets beherrschter, niemals zu Tätlichkeiten neigender Mensch.
Seit 1950 ist er in den Betrieb des Brikettfabrikanten und Kleinzechenbesätzers Rudolf DEP in HEEEEB-Nord anzestellt. Dort genoß er eine Vertrauensstellung. Er mußte den Kraftwagen des Pirmeninhabers fahren, mit dem er auch häufig Geld, nicht selten Beträge bis zu DM 300.000,--, zwischen dem Betrieb und den Geldinstituten zu befördern hatte. Auch für seinen persönlichen Bedarf durfte er diesen Wagen - Mercedes 180 — benutzen.
Am Abend des 2. Dezember 1957 fuhr der Angeklagte von HB -Nori nach DE: Dort kehrte er gegen 20.00 Uhr im Hotel StB ein und trank bis gegen 2.30 Uhr 10 bis 12 Glas Bier und zwei Magenschnäpse, nachdem er schon um 18.30 Uhr zu Hause zwei oder drei Glas Bier und einen Magenschnaps getrunken hatte. Um diese Zeit verließ er die Gaststätte in Begleitung seiner Vermieterin, Frau REP, um
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noch eine andere Wirtschaft in der BEE Innenstadt aufzusuchen, die jedoch geschlossen war. Gegen 4.15 Uhr trat er die Heimfahrt an.
Unterwegs überholte der Angeklagte einen YW - Cabriolet - Streifenwagen der Polizei, der mit den Polizeihauptwachtmeistern Boime (als Fahrer) und DOW besetzt war. Da diesen Beamten die Geschwindigkeit des Mercedes-Wagens zu hoch vorkam, setzten sie sich hinter ihn. Auf der OWD-ciinstrasse schlossen sie aus Schlenkerbewegungen des Mercedes-Wagens, daß der Fahrer betrunken sei. Als dieser auch noch U} eine Straßenbann verbotswidrig links überholte und, öhne die Richtungsänderung anzuzeigen, nach links in die kKgballce einbog, wollten sie ihn stellen. Be überholte den Angeklagten, während DB einen rotleuchtenden Anhaltestab mehrmals aus dem rechten Fenster heraushielt, um dem Mercedes-Fahrer erkennen zu geben, daß er rechts heranfahren und halten solle. Der Angeklagte verringerte auch seine Geschwindigkeit etwas, fuhr dann aber links an dem schon fast zum Halten gekommenen Polizeifahrzeug vorbei und suchte schnell das Weite. Er fuhr über die Kfßallee geradeaus und geriet dabei auf den in der Mitte dbser Straße verlaufenden Pump wez, weil er das an dessen Beginn aufgestellte Gebotsschild "Rechts fahren" übersah. Als er, durch eine Baustelle gezwungen, wie-® der auf die rechte Fahrbahn einbog, wurde er von dem Polizeifahrzeug, das jetzt sein Blaulicht eingeschaltet hatte, eingeholt. Dieses versuchte, ihn nochmals zu überholen; der Angeklagte lenkte aber seinen Wagen nach links und schnitt ihm den Weg ab, so daß der Fahrer des Streifenwagens bremsen wußte, um nicht in Gefahr zu geraten. Im weiteren Verlauf der Verfolgungsjagd fuhr der Angeklagte immer schneller, so daß ihn die Beamten aus den Augen verloren.
Nach einer Fahrt von 6 km hielt der Angeklagte, der glaubte, seine Verfolger abgeschüttelt zu haben, an der Kreuzung Keiib - VEREEEEED-Straße auf Ger rechten Seite vor der Gastwirtschaft "Steg" an und ließ Frau R@EEEB aussteigen, die in diesem Hause ihre Wohnung hat. Dann wollte er seinen Wagen auf dem Gelände der gegenüberliegenden Tankstelle abstellen. In diesem Augenblick näherte sich wieder der Polizei-Streifenwagen und hielt links neben dem Mercedes-Wagen an. Polizeihauptwachtmeister Do» sprang nun mit dem Rufe hinaus: "Bleiben Sie stehen, Polizci!". während beide Beamten vergeblich versuchten, die vorderen beiden Türen des Wagens zu Öffnen, setzte der Angeklagte sein Fahrzeug 7 bis 8 m auf die VilBstraße zurück, um freie Bahn für die Flucht zu gewinnen. Do eilte ihm sofort nach und sprang auf die Motorhaube des Nercedes-Wagens, als der Angeklagte sich anschickte, wieder nach vorn zu fahren. Dieser fuhr trotzdem ab und versuchte, den auf der Motorhaube liegenden Beamten durch abwechselndes Bremsen und Gasgeben abzuschütteln. Um sich festzuhalten, schlug Do die Windschutzscheibe unmittelbar vor dem Fahrersitz ein und griff dann mit einer Hand ins Steuerrad, mit der anderen dem Angeklagten an den Hals. Gleichwohl fuhr dieser mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 bis 40 km/h weiter. Dabei stieß er gegen zwei Straßenrandsteine, die dadurch umgeworfen wurden. Infolge des Anpralls rutschte DOW, nachdem er dem Angeklagten noch den Schal vom Hals gerissen hatte, von der Motorhaube herunter. Er erlitt nur einige Prellungen. Der Angeklagte fuhr unterdessen weiter und wurde von dem inzwischen herangekommenen Streifenwagen verfolgt. Er floh auf das nahe gelegene Gelände seiner Arbeitgeberin, wendete dort und fuhr in der Richtung davon, aus der er gekommen war. Der Fahrer des Streifenwagens konnte ihm schließlich nicht mehr folgen.
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Nachdem er seinen Verfolger abgeschüttelt hatte, fuhr der Angeklagte eine Stunde lang planlos umher. Gegen 6.00 Uhr morgens suchte er den Betriebsleiter seiner Firma, Po@®- GEB. in DEEB-1EB auf una bat ihn, ihm mit seinem Yagen zu seiner Firma vorauszufahren, weil seine Beleuchtung nicht mehr ausreiche. Dabei machte er einen sehr verstörten Eindruck und erklärte, daß er einen Unfall gehabt habe. Unterwegs konnte er aber wegen starker Kopfschmerzen nicht mehr weiterfahren. Er stellte seinen Wagen in einem Feldwog ab und fuhr mit Po in dessen Wagen zur Arbeitsstelle. Dort nahm er Kopfschmerztabletten ein und trank zweimal aus 6 einem Wasserglas etwas Kognak. Gegen 9.00 Uhr berichtete er - seinem Arbeitgeber, derschon von der Polizei über die Vorgänge der Nacht unterrichtet worden war, er sei auf der KEBallee von einen Volkswagen geschnitten worden, aus dem jemand mit der Hand "gefüchtelt" habe. Er habe an einen Überfall geglaubt und sei deshalb geflüchtet. Am "Stein" seien zwei Männer auf seinen Wagen gestürzt, einer habe sich auf die Motorhaube geworfen. Er habe geglaubt, es sei ein Räuber, und versucht, ihn durch seine Fahrweise abzuschütteln. Der Arbeitgeber benachrichtigte nun die Polizei, die den Angeklagten festnahn.
Die um 10.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,69 %o. Zur Tatzeit betrug dieser unter Berücksichtigung des nach der Tat genossenen, mengenmäßig nicht genau feststellbaren Alkohols nach den Urteilsfeststellungen mindestens 1,15 bis 1,33 %o.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit fortgesetztem Widerstand gegen die Staatsgewalt und wegen Verkehrsunfallflucht, begangen im Zustand erheblich
verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muß im Ergebnis Erfolg haben.
1.) Der Angeklagte hat sich noch in der Hauptverhandlung darauf berufen, er habe den Volkswagen, der ihn auf der K@Ballee anzunalten versucht habe, nicht als Polizeifahrzeug erkannt, ebenso die am "Stel" auf die Motorhaube seines Wagens aufgesprungene Person nicht als Polizeibeamten. Vielmehr habe er an einen Überfall geglaubt. Bei seiner Firma hätten sich nämlich in den letzten Jahren zwei Raubüberfälle ereignet, wodurch er, da er die Geldbeförderung zu erledigen habe, besonders ängstlich geworden sei. Deshalb trage er bei solchen Fahrten seit dem ersten Überfall immer eine Pistole bei sich.
Das Schwurgericht hat jedoch einen solchen Irrtum für ausgeschlossen erachtet, entgegen dem Gutachten des Direktors der Rheinischen Landesheilanstalt Bonn, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Ministerialrat Dr. IcD, der den Angeklagten sechs TViochen in dieser Anstalt auf seinen Geisteszustand untersucht hat. Die Revision macht demgegenüber geltend, das schwurgericht habe das in erster Linie auf dem organischen Hirnbefund beruhende Gutachten aus eigener Sachkunde nicht widerlegen können. Wollte es der Auffassung des Sachverständigen nicht folgen, so hätte es ein weiteres Gutachten beiziehen müssen. Dieser Rüge kann der ürfolg nicht versagt werden.
Zwar ist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, sich auch gegenüber 3achverständigengutachten ein selbständiges Urteil über die für das Verschulden des Täters maßgeblichen Umstände zu bilden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn er durch Einforderung eines Gutachtens zunächst selbst zu erkennen gegeben hat, daß er die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Fachkenntnisse nicht hat. Er kann dann die durch das Einholen des Gutachtens erworbenen Kenntnisse dazu benutzen, um eine von der Meinung des Sachverständigen abweichende Überzeugung zu gewinnen. Jedoch muß er in diesen Fall in den Urteilsgründen genau angeben, in welchen Punkten $) und warum er dem Sachverständigengutachten nicht folgen will, damit das Revisionsgericht - ebenso wie die Verfahrensbeteiligten — erkennen kann, ob er nunmehr über eine zur Beurteilung des Sachverhalts ausreichende Sachkenntnis verfügt. senn der Tatrichter bei seiner abweichenden Würdigung alsdann alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und seine Meinung widerspruchsfrei sowie ohne Verstöße gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze begründet hat, wird auch in einem solchen Fall keine Verletzung der Aufklärungspflicht nachgewiesen werden können (vgl. BGHSt 8, 113, 117).
In dieser Hinsicht bestehen jedoch gegen die Urteilsdarlegungen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Schwurgerich führt zur Frage des Irrtums folgendes aus:
"Die Kpallee in BEE ist an der Stelle, an der das Polizeiauto den Mercedes des Angeklagten über-
"holt hat und ihn zum Halten zu veranlassen suchte, bei Nacht so hell erleuchtet, daß man dabei eine Zeitung lesen kann. Das Gericht hält es für unmöglich, daß jemand unter diesen Umständen ein Polizeiauto, aus dem mit einem roten Leuchtstab Zeichen gegeben werden, nicht als solches erkennt. Das trifft auf die Zeugin FEB ebenso wie auf den Angeklagten
zu. Nun hält der vom Gericht zugezogene Sachverständige Ministerialrat Dr. LeiiB e s allerdings durchaus für möglich, ja sogar für wahrscheinlich,
daß der Angeklagte die Polizei verkennt hat. Er
meint, ein beim Angeklagten festgestelltes Hirntrauma mäßigen Ausmaßes habe in Verbindung mit dem Alkoholgenuß bei dem an sich zu spontanen, affektgesteucerten Handlungen neigenden Angeklagten eine Panikstimmung erzeugt, bei der es zu Fehldeutungen habe kommen können. Das Gericht vermochte dem Gutachten jedoch insoweit nicht zu folgen. Als der Streifenwagen den Angeklagten überholte, befand sich der Angeklagte ja noch gar nicht in einer Panikstimmung. Wenn er auch unter Angstkomplexen leiden mag, so sind sie nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht so stark, daß er nun gleich durch jedes ihn überholende Fahrzeug in Panikstimmung gerät, zumal Raubüberfälle auf fahrende Fahrzeuge zur Nachtzeit in der Innenstadt einer Großstadt wohl zu den größten Seltenheiten gehören, da Geldoder andere ein solches Unternehmen lohnende Transporte zur Nachtzeit nicht ausgeführt zu werden pflegen. Das Gericht ist vielmehr davon Überzeugt, daß der Angeklagte in der klaren Erkenntnis, daß er durch ein Polizeifahrzeug angehalten werden sollte, das Weite suchte, um unliebsame Folgen, die sich daraus ergeben konnten, daß er sich nach nicht ganz unerheblichem Alkoholgenuß ans Steuer seines wagens gesetzt hatte, zu entziehen. Aus dem gleichen Grunde hat er auch
im weiteren Verlauf der Verfolgungsjagd das Polizeifahrzeug am nochmaligen ilberholen gehindert.
Der Angeklagte war sich nach der Überzeugung des Gerichts auch bewußt, daß es sich bei den beiden Männern,
die ihn am "Stoim" stellen wollten, um Polizeibeamte handelte, ebenso wie bei demjenigen, der ihm auf die Motorhaube gesprungen war. Er hat selbst nicht behauptet, daß es sich um einen "neuen Unfall" gehandelt! habe, sondern dieses Geschehen selbst als Fortsetzung der Verfolgung auf der KBallee angesehen. Er wußte also, daß es sich auch hier um Polizeibeamte handelte, abgesehen davon, daß diese mit Stiefelhosen, Lederjacke, weißem Xoppelzeug und weißer Schirmmütze bekleidet
und deshalb auf dem durch eine helle Lampe über der Straßenkreuzung beleuchteten Platz vor dem"St em" ohne weiteres zu erkennen waren. So haben denn auch der Zeuge Kol, der zufällig mit einem Lastkraftwagen an der Stelle vorbeikan, und die Zeugin IB, die an der Omnibushaltestelle am "Stoiiim" wartete, die Polizeibeamten ohne weiteres erkannt."
Als weitere Bestätigung der Richtigkeit seiner Deutung verwertet das schwurgericht anschließend noch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat:
"Der Angeklagte hat nicht etwa sofort die Polizei von dem angeblichen Überfall unterrichtet, obwohl er wäh- I rend der Verfolgungsfahrt an dem ihm bekannten Polizeirevier vorbeifuhr, sondern ist in dieser Beziehung bis zu seiner Verhaftung völlig untätig geblieben. Auch hat er dem Zeugen Po, den er frühmorgens nach dem Vorfall aufgesucht hat, von einem "Unfall" erzählt. Jedenfalls kann sich der Zeuge nicht daran erinnern, daß auch von einem Überfall gesprochen worden sei. Sicherlich würde aber der Angeklagte von einem solchen Ereignis in einer Weise erzählt haben, daß es dem Zeugen in Erinnerunfl geblieben wäre. Erst dem Zeugen Rudolf DB gegenüber
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hat der Angeklagte viel später von einem Überfall gesprochen, nachdem er Zeit gehabt hat, sich den Vorfall reiflich zu überlegen."
Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, daß das Schwurgericht das Zusammenwirken des Alkoholgenusses, der Hirnschädigung und der Ermüdung des Angeklagten zur Tatzeit bei der Beurteilung seines seelischen Zustandes nicht genügend berücksichtigt hat.
Die hier festgestellte Alkoholbeeinflussung (1,15 — 1,33 %o, welche den Angeklagten nach der Überzeugung des Schwurgerichts fahruntüchtig machte, führt selbst bei einem gesunden Menschen zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsfähigkeit. Diese erhöht sich naturgemäß im Zustand der Ermüdung. Hinzukommt bei Hirngeschädigten, die -— wie der Angeklagte - schon in nüchternem Zustand erhebliche Leistungsausfälle im Bereich der Urteils- und Kritikfähigkeit aufweisen und oft zu plötzlichen, affektgesteuerten Handlungen neigen, daß bei hochgradiger Erregung eine Bewußtseinsverengung eintreten kann, die sie daran hindert, äußerlich wahrgonommene Vorgänge innerlich zu verarbeiten, also richtig zu "registrieren".
a) Wenn das Schwurgericht ausführt, der Angeklagte sei noch nicht in einer Panikstimmung gewesen, als er von dem Streifenwagen der Polizei auf der KBallee überholt wurde, so berücksichtigt es micht, daß der Angeklagte sich schon sinige Zeit vorher von dem Volkswagen verfolgt gefühlt haben kann. Denn dieser war ihm zu der frühen Morgenstunde schon eine Zeit lang in auffälliger Weise durch die DB Innenstadt gefolgt, hatte sich gleich nach der Überholung durch den Angeklagten hinter den Mercedes-Wagen gesetzt, fuhr dann hinter
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ihm her durch die O@WWp-Hoiiiip-Straße und löste sich auch dann nicht von dem #agen des Angeklagten, als dieser nach links in die Kipallee einbog. Dadurch kann der Angeklagte bei seiner — auch vom Schwurgericht angenommenen -— Neigung zu Angstvorstellungen und in seinem durch Alkoholgenuß und Ermüdung angegriffenen seelischen Zustand in eine Erregung geraten sein, die ihn zur Sammlung seiner Gedanken und zu vernünftigen Gegenvorstellungen der vom Tatrichter bezeich- | neten Art (UA 11 unten) unfähig machte. Die verschiedenen auf dieser Fahrt beobachteten Verkehrsverstöße des Angeklagten, der ein langjähriger, gewandter Fahrer ist und bis dahın noch keinen Anlaß zu Beanstandungen seiner Fahrweise gegeben} hatte, könnten für einen solchen Erregungezustand sprechen. Die Überzeugung des Schwurgerichts, "die Angstkomplexe seien! jedenfalls nicht so stark, daß er nun gleich durch jedes ihn, überholende Fahrzeug in Panikstimmung gerät", beruht mögiicherweise darauf, daß es die Wirkung der hirntraumatischen Schädigung in Verbindung mit der Alkobolbeeinflussung und der Übermüdung - im Gegensatz zu. dem Sach verständigen -— unter bewertet hat und von dem Selbstbeherrschungsvermögen eines seelisch gesunden, wenn auch ängstlichen Menschen ausgegangen ist.
db) Wenn der Angeklagte den Volkswagen vor Erreichung ds des Gasthauses "Stege" nicht als Polizeifahrzeug erkannt hätte, entfiele der aus dem vorangegangenen Geschehen hergeleitete Hauptbeweisgrund für den Vorwurf des Schwurgerichts, daß der Angeklagte auch die beiden Beamten, die ihn vor dem "Stoie"' stellen wollten, als solche erkannt habe. Daß andere Verkehrsteilnehner, die sich dort aufhielten, die Beanten an ihrer Dienstkleidung erkannt haben, rechtfertigt die Annahme, daß auch der Angeklagte sie erkannt habe, allein nicht. Denn es kommt auch in diesem Zusammenhang
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nicht bloß darauf an, ob er dio Stiefelhosen und die Lederjacken, das weiße Koppelzeug und die weißen Schirmmützen im Schein der über der Kreuzung angebrachten Straßenlampe äußerlich gesehen hat. Wesentlich ist vielmehr, ob er sich auch bewußt geworden ist, daß es Polizeibeamte waren, die ihm
Halt geboten, oder ob er den Zusammenhang etwa infolge einer
- möglicherweise schon bei den Vorgängen in der DENE Innenstadt und auf der KlBellee begonnenen und durch die anschließende Verfolgungsjagd noch gesteigerten — Bewußtseinsverengung — nißverstanden haben kann,
ce) Nicht stichhaltig sind schließlich die Folgerungen, die das Schwurgericht aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat gezogen hat. Daß der Angeklagte den vermeintlichen Überfall nicht sofort bei der Polizei gemeldet hat, obwohl er während der Verfolgungsjagd an einer Polizeidienststelle vorüberfuhr, steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß er tatsächlich an einen Raubüberfall geglaubt hat; denn in einem Zustand hochgradiger Verwirrtheit kann er möglicherweise an die Erstattung einer solchen Anzeige nicht gedacht haben. Dieser Zustand hielt vielleicht auch noch an, als er seine Verfolger abgeschüttelt hatte; denn er fuhr nach den Feststellungen noch etwa eine Stunde lang planlos umher und meldete sich erst um 6.00 Uhr bei seinem Betriebsleiter in DeB-IgEB. Wenn er diesem nur etwas von einem Unfall gesagt, einen Überfall aber nicht erwähnt haben sollte, so kann dies ebenfalls auf seinen durch die Ereignisse der Nacht stark mitgenommenen Zustand zurückzuführen sein; denn er machte auf den Betriebsleiter einen sehr verstörten Eindruck und hatte so heftige Kopfschmerzen, daß er nicht mehr selbst fahren konnte.
2.) Die Urteilsausführungen lassen nach alledem nicht hinreichend erkennen, daß das :chwurgericht die erforderliche
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Sachkunde hatte, um mit ausreichender Sicherheit auszuschließen, daß der Angeklagte sich in der Unglücksnacht in einem seelischen Ausnahmezustand befunden und sich deshalb zur Notwehr gegenüber einem Raubüberfall berechtigt geglaubt hat. Wenn der Tatrichter dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ic hierin nicht folgen zu können glaubte, hätte er sich im Hinblick auf die schwierige Beweislage der Hilfe eines weiteren Sachverständigen bedienen müssen, zumal er die Tat das Angeklagten in anderem Zusammenhang selbst als persönlichkeitsfremd und "abnorme Reaktion" bezeichnet
(UA 18, 19). 1}
Bei der neuen Entscheidung wird das Schwurgericht zweckmäßigerweise einen Hirnfacharzt zur Beurteilung der Folgen der traumatischen Hirnschädigung zuziehen. Dabei werden auch die trotz geringer Verkehrsübertretungen immerhin beachtlichen Fahrleistungen des Angeklagten während der Verfolgungsjagd und sein erhebliches technisches Geschick bei der Abschüttelung seiner Verfolger ::zu berücksichtigen sein; es wird geprüft werden müssen, ob diese der Annahme des behaupteten seelischen Ausnahmezustandes etwa entgegenstehen. Der Tatrichter wird schließlich noch zu untersuchen haben, ob und in welcher Weise sich die nach dem ärztlichen Zeugnis des ® Dr.med. Jahn bei dem Angeklagten vorliegende hochgradige "vegetative Dystonie" auf das Tatgeschehen ausgewirkt haben könnte (HA I 195).
3.) Rechtliche Bedenken bestehen ferner dagegen, daß das Schwurgericht den Versuch des Angeklagten, den Polizeibeamten DOW von der Motorhaube seines Wagens durch abwechselndes Bremsen und Gasgeben abzuschütteln, als Mordversuch gewürdigt hat.
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Zutreffend ist allerdings, entgegen der Meinung der Revision, daß DOW infolge plötzlichen Bremsens in der bisherigen Bewegungsrichtung seines Körpers vor den Wagen hätte fliegen und dann bei erneuter Beschleunigung des Fahrzeugs hätte überfahren werden können.
Zum Nachweis des Tötungsversuchs genügt es jedoch nicht, wenn der Angeklagte - wie das Schwurgericht feststellt - die Möglichkeit, DOW könne durch den Fall von der Motorhaube geßtet werden, lediglich in Kauf genommen hat. Die vom Schwurgericht gewählte Fassung läßt es offen, ob der Angeklagte mit dem als möglich vorausgesehenen Tod Dohles einverstanden war oder ob er hoffte, er werde nicht eintreten, und im Vertrauen darauf gehandelt hat. Indem letzten Falle läge lediglich bewußte Fahrlässigkeit vor; denn gerade das Einverständnis mit dem vorausgesehenen Erfolg bildet das susschlaggebende Unterscheidungsmerkmal zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz (BGHSt 7, 363, 369).
Unzutreffend ist wsÜiließlich die Auffassung des Schwurgerichts, ein Mordversuch liege deshalb vor, weil der Anxeklagte durch das Abschütteln des Polizeibeamten mit bedingtem Tötungsvorsatz eine Straftat, nämlich die Führung des Fahrzeugs in betrunkenem Zustand, verdecken wollte.
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 31. März 1955 (BGHSt 7, 287) ausgesprochen hat, ist eine Tötung nur dann zum Zwecke der Verdeckung einer Straftat begangen, wenn gerade der Tod als Mittel zu diesem Zweck eingesetzt worden
ist, nicht schon dann, wenn er bloß als Folge der Flucht
vor ainer Entdeckung vorausgesehen und gebilligt worden ist. Nach den bisherigen Feststellungen kam es dem Angeklagten
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darauf an, den Beamten, der ihn van der Motorhaube seines Fahrzeugs aus festhalten wollte, abzuschütteln, um sich den Feststellungen seines Blutalkoholgehalts durch Flucht zu entziehen. Deshalb nahm er die Möglichkeit eines für den Beamten tödlichen Ausganges in Kauf. Hiernach sollte gemäß den Vorstellungen des Angeklagten der Tod des Beamten nur die Flucht ermöglichen. Diese Flucht, nicht aber der Tod des Beamten, sollte die Entdeckung der Trunkenheitsfahrt verhindern. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen Mordversuches selbst dann nicht, wenn der Angeklagte nicht an eine Notwehrlage geglaubt haben sollte. 6)
4.) Der Schuldspruch wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt ist dagegen - abgesehen von dem nochmals zu prüfenden Irrtum des Angeklagten — rechtlich nicht zu be-. anstanden. Die Polizeibeamten handelten in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes. Der Angeklagte hatte vor ihren Augen mehrere Verkehrsübertretungen begangen, was sie zu seiner vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO berechtigte. Außerdem begründete seine Fahrweise den Verdacht, daß er sich durch Hindernisbereiten gegenüber dem Polizeiwagen sowie durch Trunkenheit am Steuer einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht habe. Er befand sich auf der Flucht. Die Beamten waren ® deshalb auch zum Einschreiten nach § 127 Abs. 2 StPO befugt. Die dazu gewählten Mittel, insbesondere die Gewaltanwendung Dohles, um den Angeklagten an der Weiterlenkung des Wagens zu hindern, waren nach der zu vermutenden Verübung eines Vergehens zulässig (vgl. RGSt 65, 392, 396).
5.) Die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht muß ebenfalls aufgehoben werden, weil .es erst der erneuten Prüfung
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bedarf, ob der Angeklagte von der irrigen Vorstellung geleitet worden sein könnte, daß er von Räubern überfallen werde, denen er sich durch die Flucht entziehen dürfe.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler