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BGH Urteil vom 02.07.1975 – 2 StR 243/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 243/75 URTEIL IIIf

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Rudolf Heinz F EEEEEB aus JGEEEEEEEEEEEED b. VB, geboren am EEE 1927 in zu

wegen versuchter Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willns Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt CB in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär Es als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 5. November 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

I. Der Angeklagte drohte im August 1973 der Geschäftsleitung eines Kaufhauses schriftlich an, "irgendwann in diesem Sommer" das Kaufhaus "durch ca. 30 elektronisch zündende Thermitsätze in Brand zu setzen", falls nicht für ihn an einem bestimmten Ort 100 000.- DM in gebrauchten 50.- und 100.- DM-Scheinen hinterlegt würden. Er hatte nicht die Absicht, diese Drohung in die Tat umzusetzen,

Die Geschäftsleitung ließ, um Zeit zu gewinnen, an der vom Angeklagten bestimmten Stelle ein Antwortschreiben niederlegen, in dem sie um andere Übergabebedingungen bat. Einige Wochen später richtete der Angeklagte an sie ein zweites Schreiben, in dem er unter Aufrechterhaltung seiner Drohung die geforderte Summe um ein Viertel ermäßBigte und einen neuen Übergabeort bezeichnete. Beim Versuch, das Geld dort abzuholen, wurde er festgenommen.

II, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung (§§ 253, 43 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Prüfung des Schuldspruchs ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insoweit erhebt auch die Revision keine im einzelnen begründeten Einwendungen. Eu

2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil gegen mehrere der von der Strafkamnmer herangezogenen Strafschärfungsgründe durchgreifende Bedenken bestehen.

So legt die Strafkammer dem Angeklagten ohne nähere Erläuterung "die egoistischen Beweggründe" zur Last, "die sein Handeln bestimmten" (UA S. 10); das kann den Verdacht begründen, daß sie die Bereicherungsabsicht des Angeklagten, also ein Tatbestandsmerkmal des § 253 StG bei der Strafzumessung noch einmal verwertet und dadurch gegen § 13 Abs. 3 StGB aF (jetzt § 46 Abs. 3 StGB 1975) verstoßen hat. Ebenfalls auf Seite 10UA begründet sie die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB aF unter anderem mit der Erwägung, daß der Angeklagte durc sein weiteres Schreiben bei der Geschäftsleitung des Kaufhauses große Bestürzung hervorgerufen und die Geschäftslei tung "zur Einschaltung der Kriminalpolizei veranlaßt" habe in nicht lösbarem Widerspruch hierzu ist aber auf Seite 4 UA festgestellt, daß die Firma schon nach Erhalt des erste Drohbriefes die Polizei einschaltete. Schließlich ist es mit der Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe "ein erhebliches Maß an Hartnäckigkeit" erkennen lassen und "eine besonders hohe verbrecherische Intensität entfaltet", nicht vereinbar, daß dieser den Auswirkungen seines ersten Briefes aus Angst zunächst überhaupt keine Beachtung schenkte, nicht einmal den angegebenen Hinterlegun ort des geforderten Geldes überwachte, und erst mehrere Wo chen später und dann noch höchst dilletantisch und mit ver minderter Forderung seinen ursprünglichen Plan weiterverfolgte (UA S. ha, 5).

Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschli Ben, daß die angeführten Erwägungen einzeln oder doch in

ihrer Gesamtheit die Strafhöhe zu Ungunsten des Ange-

klagten beeinflußt haben. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Schumacher wWillms Müller

Baumgarten Meyer