Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 11.06.1975 – 2 StR 203/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 203/75 BESCHLUSS NG: FE
in der Strafsache
gegen
den Rentner Johann U EEE» aus SCHE, geboren am EEEEED 1906 in Kam,
wegen versuchten Totschlags
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Trier vom 19. August 1974 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Schwurgericht lehnt strafbefreienden Rücktritt vom - beendeten - Versuch des Totschlags nach § 46 Nr. 2 StGB aF mit der Begründung ab, daß die Tat von der verletzten Ehefrau des Angeklagten bereits entdeckt gewesen sei, als dieser den Zeugen Reh bat, einen Arzt herbeizuholen (UA S. 16). An dieser Begründung kann nicht festgehalten werden. Nach dem jetzt geltenden und gemäß § 2 Abs. 3 StGB 1975 anzuwendenden § 24 Abs. 1 StGB 1975 kommt es nicht mehr auf die Entdeckung der Tat, sondern allein darauf an, ob der Angeklagte die Vollendung der Tat freiwillig verhindert oder sich doch freiwillig und ernsthaft bemüht hat, sie zu verhindern. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ermöglichen keine abschließende Entscheidung dieser Frage. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht.
-3-
Ist der Angeklagte mit Rücksicht auf § 24 Abs. 1 StGB 1975 nicht wegen versuchten Totschlags zu bestrafen, so kommt - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - Verurteilung nach den Vorschriften über Körperverletzung in Betracht.
Wwillms Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg