Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 10.06.1975 – 1 StR 261/75

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 261/75 BESCHLUSS del 35°

in der Strafsache

gegen

den Elektromechaniker Volker F EEE» aus weile Kreis HB, dort geboren am EEE 1945,

- Sachbezeichnung: Kamille u.a. -

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Fe» wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 1974

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines Verbrechens des gemeinschaftlich begangenen Raubes (§§ 249, 25 StGB n.F.) verurteilt wird,

2. im Ausspruch über die den Angeklagten betreffende Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe?

Die Änderung des Schuldspruchs ist die Folge des vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden (vgl. § 354 a StPO) Wegfalls des Straßenraubs (vgl. Art. 19 Nr. 127 EGStGB).

Die Aufhebung des Strafausspruchs ist geboten, weil

Bun

das Tatgericht durch einen (auf Art. 313 Abs. 5 EGStGB gestützten) Beschluß vom 11. April 1975 die gegen den Mitangeklagten Keseem verhängte Strafe wegen des Wegfalls des Qualifikationsgrundes des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a,F, herabgesetzt hat. Ob die Strafkammer die Herabsetzung vornehmen durfte (§ 313 Abs. 3 EGStGB betrifft Fälle des 8 73 Abs. 2 StGB a.F.), kann dahinstehen. Sie legt jedenfalls die Folgerung nahe, daß das Tatgericht auch die gegen den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe niedriger bemessen hätte, wenn der Angeklagte lediglich wegen (einfachen) Raubes verurteilt worden wäre.

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