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BGH Beschluss vom 06.06.1975 – 2 StR 189/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 189/75 BESCHLUSS 66:75

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Ould Abdelkrin PD EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1940 in Ommm/Marokko, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. September 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF kann keinen Bestand haben, weil die Begehung des Raubes auf einer öffentlichen Straße seit dem 1. Januar 1975 nicht mehr die Anwendbarkeit des § 250 StGB begründet. Auf der anderen Seite kann der Senat die Verurteilung nicht auf den Grundtatbestand des § 249 StGB beschränken, weil die Möglichkeit einer Verurteilung wegen schweren Raubes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF und des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 nahe liegt. Nach den Feststellungen schlug einer der drei Täter mit einem Eisenstück auf das Opfer ein. Eine abschließende Entscheidung in dieser Richtung ist dem Senat jedoch verwehrt, weil es hierzu an den erforderlichen Feststellungen über den Vor-

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satz des Angeklagten fehlt. Zudem muß insoweit dem Angeklagten gemäß § 265 StPO noch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

Willms Kirchhof Müller

Meyer Buddenberg