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BGH Beschluss vom 28.05.1975 – 2 StR 166/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 166/75 BESCHLUSS ars?

in der Strafsache

gegen

den Gebäudereiniger Lutz KE> aus KB, geboren am CEEEEEB 1952 in Aue, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. Oktober 1974 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des räuberischen Diebstahls (88 252, 249 StGB) schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls entspricht dem zur Tatzeit gel-

tenden Recht. Da das Qualifikationsmerkmal des Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ar) Jedoch nicht in das Strafgesetzbuch 1975 übernommen worden ist, darf der Angeklagte mır mehr wegen einfachen räuberischen Diebstahls verurteilt werden (§ 2 Abs. 3 StGB 1975). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert (§ 354 Abs. 1, § 354 a StPO). Die Änderung des Schuldspruchs hat hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs, der im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zeigt, zur Folge, weil die Strafkammer schon den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB 1975 ihrer Strafzumessung zugrunde gelegt heat.

Der vom Verteidiger vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist gegenstandslos. Der Angeklagte hat selbst rechtzeitig Revision eingelegt.

Willms Kirchhof Baumgarten

Meyer Buddenberg