Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 06.05.1975 – 5 StR 139/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
nicht zu 2a) cc Av; ee En ee 2 88 44, 464 Abs. 3 StPO Versäumt der Verteidiger schuldhaft die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenund Auslagenentscheidung, so kann dem Angeklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Nachschlagewerk: Ja BGHSt:
nicht zu 2a)
cc Av; ee En ee 2
88 44, 464 Abs. 3 StPO
Versäumt der Verteidiger schuldhaft die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenund Auslagenentscheidung, so kann dem Angeklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
BGH, Beschl. v. 6. Mai 1975 - 5 StR 139/75 - IG Kiel
5 SUR 439178 un
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kfz-Mechaniker Willi 6 GER zu: \B- DEE, dort geboren am GE 552
_ Sachbezeichnung: WÄR u.a. -
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
Id
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6.Mai 1975 einstimmig beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16.0ktober 1974 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2, Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels wird verworfen.
Gründe§
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs.2 Satz 1 StPO eingelegt und damit unzulässig.
2, Der Wiedereinsetzungsamtrag hat keinen Erfolg.
a) Auf unterlassene Rechtsmittelbelehrung beruft sich der Angeklagte vergeblich. Wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, ist der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über die zulässigen Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebenen Fristen belehrt worden (Bd.III 5.491 d.A.). Hier kamen als befristete Rechtsmittel lediglich die Revision und die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs.3 StPO in Betracht.
b) Der Angeklagte selbst hat allerdings die Fristversäumnis nicht verschuldet, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Verteidiger des Angeklagten hat anwaltlich versichert, daß ihn der Angeklagte nach der Urteilsverkündung beauftragt habe, auch die Kostenentscheidung anzufechten. Danach hat der Angeklagte genügend glaubhaft gemacht, daß ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis nicht trifft. Erhält der Verteidiger von dem Angeklagten den Auftrag, eine bestimmte gerichtliche Entscheidung anzufechten, ist es seine Aufgabe, das richtige Rechtsmittel einzulegen. Dem (rechtsunkundigen) Angeklagten kann nicht vorgeworfen werden, er hätte sich nicht mit einem so allgemeinen Auftrag begnügen, sondern aufgrund der konkreten Rechtsmittelbelehrung seinen Verteidiger ausdrücklich beauftragen müssen, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen.
c) Der Wiedereinsetzungsamtrag ist jedoch unbegründet, weil der Verteidiger die Fristversäumnis verschuldet hat. Der Bundesgerichtshof
hat bereits in seiner Entscheidung vom 8.Dezember 1972
(BGHSt 25,77) klargestellt, daß die Revision regelmäßig nicht zugleich eine Anfechtung der Kostenentscheidung enthält. Der Verteidiger hätte die Kostenentscheidung daher ausdrücklich innerhalb der Wochenfrist anfechten müssen. Überdies war er anwesend, als das Landgericht den Angeklagten hierüber belehrte.
Nun hat zwar ein Angeklagter für das Verschulden geines Verteidigers in der Regel nicht einzustehen. Dieser Grundsatz gilt aber im Strafverfahrensrecht nicht ausnahmslos. Er gilt jedenfalls nicht bei Fristversäumnissen anläßlich der Anfechtung von Kostenentscheidungen (OLG Celle NW 1959,1932; OLG Oldenburg Naskpfl1.1968,196;
OLG Stuttgart Justiz 1971,189). Soweit das Rechts-. mittel nur Kosten und Auslagen betrifft, ist das Schutzbedürfnis des Angeklagten geringer als bei der Anfechtung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen ist in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen Schuldtiteln über Geldforderungen vergleichbar. Das rechtfertigt es, § 232 Abs.2 ZPO jedenfalls seinem allgemeinen Rechtsgedanken nach anzuwenden, der in allen übrigen Verfahrensordnungen Geltung besitzt (BayObLGSt 1970,9,17). Er trifft auch auf einen Verteidiger zu, der im Auftrage des Angeklagten die Kosten- und Auslagenentscheidung anficht.
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