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BGH Urteil vom 29.04.1975 – 4 StR 149/75

4. Strafsenat

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ur

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 149/75 URTEIL ET; |

in der Strafsache

gegen

den Autovermieter Karl-Heinz H EEE aus Ef dort geboren am EEE 1935,

wegen fortgesetzten Betruges

St

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Hürxthal Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor (EEEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Freiherr von MEINE, EEE,

als Verteidiger, Justizangestellter 0]

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom

25. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründez

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Revision zu Recht rügt, daß der Vorsitzende Richter WW, dessen Selbstablehnung gemäß § 30 StPO durch Gerichtsbeschluß für begründet erklärt worden war, die Entbindung des Schöffen HOEEEEEER von der Teilnahme an der Sitzung und die Einberufung des Hilfsschöffen JB verfügt hat. Auf jeden Fall greift die weitere Verfahrensrüge durch, mit der die Mitwirkung des Hilfsschöffen Jürgens beanstandet wird.

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Dieser Hilfsschöffe hatte anstelle eines verhinder-

ten Hauptschöffen an einer vorangegangenen Strafkammer-

sitzung teilnehmen sollen, hatte jedoch, weil er sich im

Urlaub befand, übergangen werden müssen. Statt seiner war zu der Sitzung die in der Liste der Hilfsschöffen auf ihn folgende Frau IE herangezogen worden. Bis

zu dem Sitzungstage, an dem die vorliegende Sache verhandelt wurde, war kein weiterer Hilfsschöffe benötigt worden. Als wegen der Verhinderung des oben genannten Schöffen HE ar diesem Sitzungstage erneut die

Mitwirkung eines Hilfsschöffen erforderlich wurde, verfügte der Vorsitzende die Heranziehung des Hilfsschöffen ICE, weil dieser damals wegen seiner Verhinderung übergangen worden war. Diese Verfügung war fehlerhaft. Wenn ein Schöffe verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist nach § 49 GVG für ihn derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen, der in der Reihenfolge der Liste auf den Hilfsschöffen folgt, der zuletzt anstelle eines verhinderten Hauptschöffen zu einer Verhandlung einberufen worden war (RGSt 62, 424, 425; BGHSt 9, 203, 207; 12, 243, 24h). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des

8§ 49 Abs. 2 GVG, nicht statthaft. Denn nur die strikte Einhaltung der in der Hilfsschöffenliste festgelegten Reihenfolge wird der Vorschrift des § 49 GVG gerecht, die Ermessensentscheidungen und Willkür bei der Heranziehung der Schöffen ausschließen will (RG aa0; BGHSt 9, 203, 208 mit weiteren Nachweisen). Anstelle des verhinderten Hauptschöffen hätte also nicht der Hilfsschöffe

Jürgens herangezogen werden dürfen. Es hätte vielmehr der Hilfsschöffe einberufen werden müssen, der in der Reihenfolge der Liste auf die zuletzt herangezogene Frau Tölle folgt.

Das Gericht war demnach nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO). Die weiteren Rügen bedürfen deshalb keiner Erörterung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde keinen Erfolg haben könnten.

Schmidt Ri am BGH Börtzler Mayr ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben

Schmidt - Hürxthal . - Knoblich