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BGH Beschluss vom 10.04.1975 – 4 StR 93/75

4. Strafsenat

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_ BUNDESGERICHTSHOF-

4 str 93/75 __ BESCHLUSS Ku RE

in der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Lothar PD aus HE.

geboren am EEE 1927 ir "OEEEEEEB.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

7]

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1975 einstimmig beschlossen;

1. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. August 1974 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der ‚Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 7. März 1975, der in seiner Begründung folgendes ausführt:

„Das Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet, da kein eigenes Verschulden des Angeklagten vorliegt

Die auf Verletzung der Bestimmung des § 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte darüber, daß statt einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (durch Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit) eine vorsätzliche angenommen werden könne, nicht belehrt worden.

Der behauptete Gesetzesverstoß liegt demnach vor. Der Angeklagte konnte sich auf Grund der zugelassenen Anklage vom 5. Februar 1974 (Bl. 89 ff, 106 dA) darauf verlassen, daß solange, als er nicht anderweit belehrt wurde, seine Verurteilung nur aus diesem Gesichtspunkte in Frage kommen könne, und daß er seine Verteidigung nur gegen die Anschuldigung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB einzurichten brauchte. Das Urteil beruht auch auf dieser Verletzung. Es ist schon im Hinblick auf

das Vorbringen der Revision nicht auszuschließen, daß der Angeklagte, wenn er auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre, seine Verteidigung in anderer Weise geführt hätte. Daher ist die Möglichkeit gegeben, daß infolge einer anderen Verteidigungsweise die Entscheidung der Strafkammer sowohl im Schuldspruch als auch

im Strafausspruch mit den Maßnahmen nach § 42m und n StGB a.F. (§§ 69, 69 a StGB 1975) anders ausgefallen wäre.

Das Urteil unterliegt daher in vollem Umfang - die beiden Schuldsprüche sind untrennbar (BGHSt 21, 256,

-L-

258) - der Aufhebung, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrlige bedarf."

Dem tritt der Senat bei.

Schmidt Spiegel “ Hürxthal Salger Knoblich