Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 10.04.1975 – 4 StR 139/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 139/75 BESCHLUSS er 75
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Antonio M EB aus KB 11,
geboren am EEE 1950 in SEE /Italien, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Arbeiter Guiseppe S a EB aus rl :, geboren am EEE 1951 in AM Italien,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
Sr
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PO
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 549 Abs. 2 und 4 StPO am 10. April 1975 beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hagen vom 7. Mai 1974, soweit es sie betrifft,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückver-
wiesen,
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen,
Gründe§
Die Entscheidung entspricht dem schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. März 1975, der den Verteidigern bekannt gemacht worden ist. Allerdings ist nicht § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF, sondern, wie in den Gründen
des Antragsschreibens zutreffend dargelegt worden ist, § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nF (Bandenraub, vgl. auch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF) verletzt. Die Anführung der Nr. 3 im Antragstenor ist offensichtlich ein Schreibfehler.
Schmidt Richter a.BGH Dr.Dr.Spiegel Hürxthal ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben,
Schmidt Salger Knoblich