Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 10.04.1975 – 4 StR 129/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 129/75 BESCHLUSS AH.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Abderrazag M Ep zus EEE, geboren am EB 1352 in Te, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 1974
1. dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Raubes und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (88 249, 43, 47, 113, 223, 73, 74 StGB aF),
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Entscheidung entspricht, soweit sie nicht den Strafausspruch betrifft, dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 21. März 1975. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.
Im Strafausspruch muß das Urteil infolge der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs aufgehoben werden.
Das Landgericht hat im Falle des versuchten Raubes das Vorliegen mildernder Umstände verneint, die Strafe jedoch nach Versuchsgrundsätzen (§§ 43, 44h StGB aF) gemildert. Es ist demnach von einer Mindeststrafe von einen Jahr und drei Monaten und einer Höchststrafe von 15 Jahren ausgegangen. Nach dem neuen Recht beträgt bei einer solche Milderung dagegen die Mindeststrafe drei Monate und die Höchststrafe 11 Jahre und drei Monate (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB nF). Obwohl das Landgericht bei dem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat und angesichts des Umstands, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die Tat während einer Bewährungszeit begangen hat, ein maßvolle Strafe festgesetzt hat, läßt sich nicht sicher ausschließen, daß es bei Zugrundelegung dieses milderen
Strafrahmens auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Das Urteil ist deshalb im Einzelstrafausspruch wegen versuchten Raubes aufzuheben. Das nötigt zugleich zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung. Denn es ist nicht auszuschließen, daß sich
die Höhe der Einzelstrafe wegen des versuchten Raubes
auf den Strafausspruch wegen dieser Straftat ausgewirkt hat. Mit der Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Schmidt Richter a.BGH Dr.Dr.Spiegel Hürxthal ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Schmidt Salger Knoblich