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BGH Beschluss vom 10.04.1975 – 2 StR 502/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 502/74 BESCHLUSS 104.75

in der Strafsache

gegen

den Journalisten und Verleger Heinrich Otto Luis B > aus DEE -S CE, Seboren am 1908 in TE ‚

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Darmstadt vom 21. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange- ‚klagte

1. in den Fällen II Nrn. 16 bis 25, 41 bis 55, 69 bis 9, 95, 96, 103 bis 109, 113 bis 151, 156 bis 163, 165 bis 170 und 180 bis 190 sowie

2. in den Fällen II Nrn. 26, 29, 31, 32 und 35 bis 37 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Il. In den Fällen WW (Nr. i der Anklage) sowie SB und Sue (ir. 3 der Anklage) wird das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.

III. Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

urdünde:

A. Die sLralkammer hal den Angeklagten wegen "lurtgesetzten Betruges" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Den Gesamtvorsatz hat sie darin geseben, daß der Angeklagte von Anfang an vorgehabt habe, "durch das Hereinholen möglichst vieler Aufträge bei möglichst vielen Geschäftsleuten an mög-

lichst vielen Orten zu möglichst großen Einnahmen zu kommen" (S. 21 UA).

Der Angeklagte rügt Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG sowie des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

B. I. 1. In den zu I. 1. der Urteilsformel bezeichneten Fällen muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden, da es insoweit an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer Anklage und des Erlasses eines Eröffnungsbeschlusses fehlt. Die Staatsanwaltschaft hatte bewußt davon Abstand genommen, hinsichtlich dieser Fälle eine Nachtragsanklage zu erheben. Sie war der Ansicht, dessen bedürfe es nicht, weil zwischen diesen und den durch die Anklage vom 28. August 1973 erfaßten Fällen Fortsetzungszusammenhang bestehe. Ein solcher ist indes nicht gegeben; denn der Angeklagte führte die Taten nicht aufgrund eines Gesamtvorsatzes aus, wie er Voraussetzung einer fortgesetzten Handlung ist. Ein derartiger Vorsatz kann nicht schon in dem allgemeinen Entschluß gesehen werden, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen. Vielmehr muß er sämtliche Teilakte in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsguts, seines Trägers, Ort, Zeit

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und ungeführer Ausführungsarl umfassen (BuuSt 15, 268, 271). Handelt es sich danach hier um selbständige Taten,

so hätte es zu ihrer Einbeziehung in das Verfahren der Erhebung einer Nachtragsanklage und des Erlasses eines Gerichtsbeschlusses nach § 266 StPO bedurft. Daß der Vorsitzende die Fälle zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat und dies vom Angeklagten nicht beanstandet worden ist, vermag die von der Verfahrensordnung zwingend geforderte förmliche Feststellung und Umgrenzung des Unter-Suchungsgegenstandes nicht zu ersetzen. Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen.

2. Ein Verfahrenshindernis liegt auch hinsichtlich der unter I. 2 der Urteilsformel aufgeführten Fälle vor. Zutreffend wird vom Beschwerdeführer gerügt, daß über diese Fälle bereits durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in Groß Gerau vom 14. März 1973 entschieden worden ist. Auch insoweit mußte deshalb das Verfahren eingestellt werden. In den vom Senat nicht eingestellten Fällen ist die Strafklage nicht etwa durch die Entscheidung des Amtsgerichts Groß Gerau verbraucht, obwohl dieses eine fortgesetzte Handlung angenommen hat und die Verurteilung wegen einer solchen Handlung alle vor der Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils in Fortsetzungszusammenhang begangene Taten umfaßt, gleichgültig ob sie dem Gericht bekannt waren (BGHSt 6, 92, 95; 15, 268, 270). Die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat fehlten in jenem Verfahren aus den gleichen Gründen wie in der vorliegenden Sache. Trotz der Rechtskraft des Urteils vom 14. März 1973 ist der Senat an die in dieser Entscheidung zu Unrecht vertretene Ansicht betreffend der fortgesetzten Handlung nicht gebunden. Er hat die Frage des Strafklageverbrauchs unabhängig von den damaligen Feststellungen und Auffassungen zu entscheiden (BGHSt 15, 268, 270).

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II. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

III. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens in den Fällen Weber (Nr. 1 der Anklage) sowie SG und Sue (lir. 5 der Anklage) keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die unzutreffende Annahme einer fortgesetzten Handlung wird er insoweit nicht beschwert.

Schumacher Willms Müller

Baumgarten Meyer