Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 09.04.1975 – 5 StR 310/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 310/74 BESCHLUSS v.75
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Fritz 7 EEE =: AD CE» geboren am EEE 9:5 in Damm,
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
#7
Der 2. Strafsenat des -Buniesgerichtshois bat am 9. April 1975 gemäß § 549 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Köln
vom 23. Februar 1973, soweit es ihn
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dal seinem Antrag auf Ablehnung der drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht stattgegeben worden ist (absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO).
1. In der seit 23. November 1972 andauernden Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten am 50. Januar und am 5. Februar 1975 Beweisamträge, die zum Ziel den Nachweis hatten, daß Zollbeamte zur Überführung eines außerhalb dieses Verfahrens gebliebenen anderen Wineralölhändlers die Geschäfte des Angeklagten mit dem Mitangeklagten Erich Tee gebilligt haben. Im laufe des 5. Februar 19753 wurden dem Angeklagten auch zahlreiche Frachtbriefe vorgelegt. Er sagte jeweils, daß er hierzu keine Erklärung abgeben wolle. Unmittelbar anschließend vermerkt das Protokoll (Bl. 242 Protokollband II):
"Es wurde nunmehr gegen den Angeklagten Zettelmeyer der anliegende Haftbefehl verkündet".
Zu den liaftgründen heist es in dem llaftbefehl:
"kg besteht gegen ihn der Haf'tgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, weil der Angeklagte nach
dem bisherigen krgebnis der Hauptverhandlung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Der Angeklagte ist zwar bisher regelmäßig zur Hauptverhandlung erschienen.
Aus seinem Verhalten in der Hauptverhandlung geht jedoch hervor, dal er nicht gewillt ist, sich den Folgen seines strafbaren Tuns zu stellen. Er ist nicht davor zurückgeschreckt, einen Ermittlungsbeamten zu Unrecht der Beteiligung an seiner Tat zu bezichtigen. Er ist ferner verdächtig, seine Ehsfrau zu einer unrichtigen Aussage veranlaßt zu haben. Der dringende Verdacht, daß er über die ihm von
der Anklage zur Last gelegte Verdieselung von 232.284 kg Heizöl fortgesetzt handelnd weitere 481.770 kg Heizöl verdieselt hat, hat sich erst im Verlaufe der Hauptverhandlung ergeben. Gegen den Angeklagten sind noch zwei weitere Strafverfahren wegen Heizöl-Verdieselung anhängig. In dem Verfahren 15 Js 274/69 StA Köln wird ihm zur Last gelegt, im Jahre 1969 an der Verdieselung weiterer 2.650.570 Liter Heizöl beteiligt gewesen zu sein. In dem Verfahren 15 Js 200/72 StA Köln wird ihm zur Last gelegt, in der Zeit vom 15. 1. 1970 bis 30. 6. 1970 in Bonn 1.545.644 Liter Heizöl verdieselt zu haben, wobei seiner Ehefrau eine Beteiligung hinsichtlich einer Menge von 420.000 Liter Heizöl zur Last gelegt wird. Nach allem besteht die Gefahr, daß der Angeklagte noch vor Rechtskraft eines etwaigen Urteils in dem vorliegenden Verfahren sich jedenfalls einer Strafvollstreckung - evtl. nach Durchführung weiterer Verdieselungsgeschäfte - durch die Flucht ins Ausland entziehen wird, zumal nach dem Bericht der Steuerfahndungsstelle Bonn vom 29. 10. 1971 zu dem Verfahren 15 Js 200/72 StA Köln 213.817,31 DM für private Zwecke verausgabt worden sind, die nicht durch aufgezeigte Privatentnahmen aus dem Betrieb gedeckt sind."
Der Angeklagte lehnte daraufhin die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Ablehnungsamtrag
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wurde verworfen. kin noch au selben Tage sestellter weiterer Ablehnungsamtras wurde ebentalls verworfen.
2. Bei der Prüfung, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, muß die Frage außer Betracht bleiben, ob der Haftbefehl sachlich gerechtfertigt war (was die über die Ablehnung befindenden Richter verkannt haben). Entscheidend ist vielmehr, ob die Art und Weise, wie die Strafkamnmer den Angeklagten mit dem Erlaß eines Haftbefehls überraschte, von dessen Standpunkt aus Bedenken gegen die Unbefangenheit der Richter auch bei sachlicher Beurteilung erwecken konnte. Entgegen § 33 StPO wurde dem Angeklagten das rechtliche Gehör versagt. Der Angeklagte hatte keine Gelegenheit, sich zu dem Verdacht zu äußern, er habe seine Ehefrau zu einer unrichtigen Zeugenaussage angestiftet und den Zollbeamten SB zu Unrecht der Beteiligung an seiner Tat bezichtigt. Der Zeuge SCHE wurde das erste Mal am 15. Dezember 1972, die Ehefrau des Angeklagten am 27. Dezember 1972 vernommen. Auch die sonstigen von der Strafkammer aufgeführten Umstände waren schon früher bekannt gewesen, ohne daß ein Haftbefehl ergangen wäre. Bei dem Angeklagten konnte deshalb nach alledem der Eindruck entstehen, daß der (zuvor schon fertiggestellte und unterzeichnete) Haftbefehl die Reaktion der Strafkamer auf die unbequeme Art seiner Verteidigung, insbesondere auf seine
Beweisamtrisre war. Damit aber war die Besor»snis der Befangenheit gerechllertigt. Das Urteil gegen den Angeklagten Zettelmeyer muii deshalb aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschlug vom 16. Juni 1971 - 4 StR 450/70 -).
Schumacher willms Müller
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