Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 09.04.1975 – 2 StR 310/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 310/74 BESCHLUSS 09 58
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Wilhelm S ee aus 1 - dort geboren am 1320,
2. den Kraftfahrer Ernst Michael KB aus KB-K@@B, geboren am ED 945 in Kol,
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Köln vom
23. Februar 1973, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt nimmt zu den beiden Revisionen Stellung wie folgt:
"Die Revisionen bringen vor, einer der Ergänzungsschöffen hätte für den von
der Dienstleistung entbundenen Hauptschöffen WEB in das Quorum eintreten müssen. Das Gericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil anstelle des Hauptschöffen der Hilfsschöffe Seile mitgewirkt habe.
Die Rügen sind begründet. Es entspricht dem Sinn der Regelung des § 49 GVG, daß der Ergänzungsschöffe für einen vor Beginn der Hauptverhandlung wegfallenden Hauptschöffen heranzuziehen ist (BGHSt 18, 349,
551; 22, 289, 2955; BGll, Urteil vom
2. Juli 1974 - I Str 177/74 -). Danach wäre für den am 153. November 1972 befreiten Hauptschöffen WWW nicht der Hilfsschöffe Se, sondern die am 31. Oktober 1972 bestellte Ergänzungsschöffin Riese zur Mitwirkung berufen gewesen."
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Urteil gegen die beiden Angeklagten muß deshalb gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden.
Schumacher willms Müller
Baumgarten Meyer