Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 08.04.1975 – 1 StR 131/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 131/75 BESCHLUSS Ay 35
in der Strafsache
gegen
den Hilfsmonteur Josip Demi aus SCHEN, geboren am EEE 1947 in VE, Kreis SpB> (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 8. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
I.
Il.
fehler
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 11. September 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Überprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsersehen.
Zum Strafausspruch geht das Schwurgericht bei der
Milderung nach Versuchsgrundsätzen vom Strafrahmen des § 4a
Abs, 2
StGB aF aus, nimmt also offenbar einen besonders
schweren Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB an. Andererseits wird in den Urteilsgründen das Vorliegen eines besonders schweren Falles nicht begründet, vielmehr wird
lediglich die Strafmilderung nach § 213 StGB mit näherer
Begründung abgelehnt, so daß die Möglichkeit offen bleibt, das Schwurgericht habe den Regelfall des § 212 Abs. 1 StGB angenommen; dann aber würde die Freiheitsstrafe von 12 Jahren die neue Strafobergrenze des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF überschreiten. Da das angefochtene Urteil insoweit nicht eindeutig ist, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
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