Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 02.04.1975 – 2 StR 6/75

2. Strafsenat

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OH

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 6/75 BESCHLUSS WM.ıTE

in der Strafsache

gegen

den Studenten Jürgen PD EB zus EB, sort

geboren am GEEEEED 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bonn vom 21. Juni 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hierbei hat es den bis Ende 1974 geltenden Strafrahmen von einem Jahr und drei Monaten bis zu fünfzehn Jahren zugrunde gelegt (§§ 212 Abs. 1, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Seit 1. Januar 1975 beträgt in solchen Fällen die Höchststrafe jedoch nur noch elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Da somit das Schwurgericht nach neuem Recht möglicherweise eine mildere Strafe verhängt hätte, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.

Es wird darauf hingewiesen, daß auch über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit und der Einziehung nochmals befunden werden muß.

Schumacher Kirchhof Baumgarten

Meyer Buddenberg