Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 27.03.1975 – 5 StR 90/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

ir der Strefsache gegen

den Rohrleger Wolfgang G EB :.: TED: geberen an ED 244 in TE rei: up "GE.

wegen gemeinschaftlichen Raubes

Der 5.Strafsenst Asse Bundesgerichtehofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof,Dr.Sarstedt und dis Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 27.März 1975, an der ferner teilgenommen heben Bundesanwalt Dr’ a1: Vertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellie ii = 1: Urkundsbeantin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil dega Landgerichts in Berlin vom 8.November 972, soweit es den Angeklagten GE betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung gegen diesen Angeklagten an eine andere Strafkanmer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, üle auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

=» Von Rechts wegen -

IR 2)

gründe§

Tas Landgericht has den Angeklagten Ggwp von den Vorwurf freigesprochen, er babe sich am 28.Mei 1972 eines seneinscheftlichen Raubss schuidig gemacht, indem er gemeinschsftlich nl5 dem rechtskräftig fTeigesprochkenen frikeren Mitangeklegten NW einen Mann naners A in dem Schankraum dee Lokails "Cup" !r DeiiB-GEBEN !==tzcheiten, gewsitsan an die Wand gedrückt, dis Zeschen durchsucht und ihm sein Bergeld in Höhe von 75 DM und den Personslausweie abgenommen habe,

Die Strafkammer hat den Angeklagten dienen Vorwurf nicht nachweisen körnen und ihn daher freigesprochen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staats. anwaltschaft, die das Verfahren des Landgerichts besnstandet uxäd die Verletzung des sachlichen Strafrechts beanstandet. Das Rechtsmittel wirä vom Generalbjundenramwalt vertreten, und zwar mit folgender Begründung:

"Wie die Revision mit Recht beanstandet, hat das Landgericht seine ihm nach § 244 Abs,2 StPO obliegende wWahrheitserforschungspflicht dadurch zum Vorteil des Angeklagten Cggp erietzt, daß es die Hauptverhandiung zu Ende geführt hat, ohne den jetzigen Natrosen Vo als Zeugen gehört zu haben, Dieser ist au 30.Mai 1372, zwei Tage nach dem in der Gaststätte "Co ' geschehernen Vorfall, den die Anklageschrift dem Angeklagten als gemeinschaftlichen Raub zum Nachteil seines Zechgenossen AWMB vorwirft, von der Kriminalpolizei vernommen worden. Nach dem Inhslt des Vernehmungsprotokalls hat er u.a, ausgesagt, zur Zeit des Tatgeschehens in den seneunten Lokal als Zapfer und Kellner gearbeitet und Deobachtet zu haben, daß der Angeklagte seinen Zechgenogssen

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-27/5-str-90-73#rd_4

AU au Arın ergriffen, ihn an die Wand gestellt, dort seine Taschen gegen seinen Widerstand nach Geld durchsucht und ihm 40 DM aus der Gesäßtasche gezogen und weggenommen habe (B1.28=29 R d.A.).

Entsprechend der Bedeutung seiner so protokollierten Aussage ist Neue in der Anklageschrift als Belastungs-- zeuge aufgeführt (B1.53,64,65R d.A.), Auf Verfügung dee Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer wurde er auch ordnungsmäßig zur Hauptverhandlung vom 8.November 1972 als Zeuge geladen (B1.82,3% d.A.). In sinem aus La Valetta von Bord eines Schiffes gesandten Entschuläigungsschreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17,0ktober 1972 erklärte er jedoch, 'aus beruflichen sowie aus Entfernungsgründen! zu dem Termin nicht erscheinen gu können {B1.10° d.A,). Dies wurde durch ein zusätzliches Schreiben der Schiffsleitung vom selben Tage mit dem Bemerken bestätigt, daß das Schiff, auf dem Herr Ne als Matrose fahre, sich für unbestimmte Zeit im Mittelmeer aufbalte (B1.102 d.A.).

In Beantwortung einer dahingehenden Anfrage des Berichterstatters bat die Staatsanwaltschaft nunmehr die Strafkammer, 'zu versuchen, ohne den Zeugen Ne ip auszukommen! (B1.101,101 R d.A.). Demgemäß wurde die mit der Freisprechung des Angeklagten endende Hauptverhandlung vom 8.Novenber 1972 ohne den Zeugen Ne aurchgeführt (B1.107-112 R d.A.). Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft stellte unter dem Eindruck der Beweisaufnahme keinen Antrag, die Hauptverbandlung zur Ermöglichung einer persönlichen oder kommissarischen Zeugenvernehmung Ne auszusetzen. Er forderte aber in seinem Schlußantrag, den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu 12 Monaten Freihsitsatrafe zu verurteilen (Bl.112) und gab damit zu erkennen, daß

er das Ergebnis der srhohenen Bewsise else dafür aus“ reichende Grundlage bewertete,

Im Hinblick darauf Curfte die Strefksmmer den Argeklagten nicht ohne Anhörung des Zeugen Neun alt der Begründung freisprechen, nach seiner unwiderlecbaren elgenen Einlassung habe er seinem Zechgenopsen SB das Gelä weder mit Gewalt weggenommen noch ihn mit Gewalt zur Hergabe desselben genötigt. Wenn die Strafkammer auf Grund ihrer tatrichterlichen Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses die Erkenntnis gewann, das es zur Verurteilung des Angeklagten nicht genügte, so bedeutete dies, daß aus ihrer Sicht der mit der Staatsanwaltschaft abgesprochene Versuch, ohne den Zeugen Nein =. - zukommen, mißiungen war. Unter diesen Umständen mußte es sich der Strafkammer auf Grund der ihr nach § 244 Ab8.2 StPO obliegenden Wahrheitserforschungspfiicht als notwendig aufdrängen, die Verhandlung auszusetzen, um in einem neuen Hauptverbandlungstermin, zu dsm vier inzwischen als Matrose zur See fahrenden Zanfer Ne un erscheinen konnte, seine Zeugenvernehmung zu ermöglichen. Denn nach dem Inhalt des Polizeiprotokolls war von ihm ‚als einem nicht unmittelbar an dem Vorfall beteillxten und insoweit neutralen ÄAugenzeugen gerade in der Frage, ob der Angeklagte gegen Ab Gewalt angewendet hatte, ein wesentlicher Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten,

Debei war die Vernehmung des Zeugen Ne =ucr nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer zu den Ergebnis gelangt iet, daß dem Angeklagten anlerdem der innere Tatbestand Ges Raubes oder auch der räuberischen £rpressung nicht nachzuweisen sei. Es mag dahinstehen, ob sie bei diemer Annahme, wie er Generalstaatsanwalt weint, zum Vorteil des Angeklagten von falschen Rechtsbegriffen ausgegangen ist oder naheliegende Möglichkeiten übersehen hat. Selbst wenn dem nicht so wäre, sondsrn Jas Iandgeri.t die innere Tatseite der §§ 242, 249, 255 StGB ohne Rechtsirrtum für nicht nachweisbar

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gehalten hätte, wäre der Zeuge Ve EEE sin Baweismittel gewesen, das 1,5. des § 244 Abs.2 StPü für die Entscheidung Über den Schuldspruch von Bedeutung war. Denn die nach dem Polizeiprotokoll von ihm zu erwartende Aussage konnte jedenfalls für die noch Übrigblelbende Frage, ob der Angeklagte sich gegenüber AB eir.er

mit Gewalt begangenen Nötigung schuldig gemacht hat, beweiserheblich sein.

Da das freisprechende Urteil auf dem gerügten Verfahrersveratoß beruben kann, wird 8, soweit es den Angeklagten Gggpp betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben sein.

In üer neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter den Fall wiederum unter allen dafür in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben. Dabei wird für die Frage einer etwaigen Bereicherungsabsicht des Angeklagten 1.5. des § 253 StGB auch zu erörtern sein, ob er AU iüas Geld abgenommen hat, um einen Dritten, nämlich den früheren Mitangeklagten VOHEEEEEED zu Unrecht von dessen Verpflichtung zu

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beireien, seine Zeche oder Jen auf Ihn entfellenden Anteil an der Gesamtzeche zu bezehlen,*

Dez schließt der Senat sich ar.

Serstedt Schridt Siemer

Herrmenn Schuster